rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung von zubereiteten Getränken wie Kaffee zum Regelsteuersatz
Leitsatz (redaktionell)
Wird das Ergebnis der Buchführung durch eine substantiierte Kalkulation des Betriebsprüfers erschüttert, kann das FA das Verhältnis der außer-Haus-Umsätze und der im-Haus-Verkäufe schätzen.
Normenkette
AO § 162; UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren den Imbissbetrieb „ Grill-Stop”. Die Öffnungszeiten des Betriebes waren von montags bis freitags jeweils zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr und samstags zwischen 9:00 Uhr und 14:00 Uhr. Die Klägerin bot in dem Betrieb ihren Gästen belegte Brötchen, Frühstück, einen Mittagstisch und darüber hinaus alle üblichen Speisen und Getränke eines Imbisses an. Der Mittagstisch und Salate wurden der Klägerin aus der Küche des Betriebes ihres Ehemannes angeliefert. Der Betrieb verfügte über hinreichende Sitzgelegenheiten.
Die Klägerin ermittelte die Umsätze zu den einzelnen Steuersätzen durch eine geführte Registrierkasse.
Die Klägerin gab für die Streitjahre Jahressteuererklärungen zur Umsatzsteuer ab, denen der Beklagte zunächst folgte. Dabei hob der Beklagte für die Streitjahre 2003 und 2004 zunächst bestehende Vorbehalte der Nachprüfung durch entsprechende Steuerbescheide nach § 164 Abs. 3 AO auf.
In 2008 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die für die Streitjahre 2004 bis 2006 angeordnet war. Dabei führte der Außenprüfer für 2006 eine Kalkulation durch. Er ermittelte die im Betrieb der Klägerin veräußerten Getränke anhand des Getränkeeinkaufs mit einem Aufschlagsatz von 300 % und nahm dabei kalkulatorisch hieraus erzielte Bruttoumsätze von 11.000 € an. Außerdem ermittelte er nach dem Einkauf des gemahlenen Kaffees, dass hieraus aus jeweils 70 Gramm abgepackten Kaffees eine Kanne Kaffee hergestellt worden sei, aus der die Klägerin jeweils sieben Portionen ihres angebotenen „Pott Kaffee” veräußern konnte. Damit ergab sich rechnerisch die Möglichkeit, insgesamt im Jahr 2006 22.050 Portionen Kaffee zu veräußern. Für Zwecke der Verprobung nahm der Außenprüfer die Veräußerung von 20.000 Portionen zu einem Preis von jeweils 1,00 € = 20.000 € Umsatz an. Von den erklärten Bruttoumsätzen zum Regelsteuersatz verblieben danach für den Bereich der im Haus verkauften Speisen lediglich noch 13.018 € (brutto) für das Streitjahr 2006. Bezogen auf die Öffnungsdauer des Betriebes ergab sich ein Speisen-Verkauf im Haus von 3,06 € je Öffnungsstunde.
Der Prüfer hielt durch die Kalkulation die Aufzeichnungen zu den verschiedenen Steuersätzen als in ihrer Richtigkeit als erschüttert an. Es bestehe deshalb insoweit eine Schätzungsbefugnis. Im Wege der Schätzung nahm der Prüfer an, dass die begünstigten Umsätze der Klägerin mit 40 v.H. der Gesamtumsätze anzusetzen seien. Dementsprechend erteilte der Beklagte geänderte Steuerfestsetzungen für die Streitjahre, wobei er für die Jahre 2003 und 2004 die Änderung über § 173 Abs. 1 AO vornahm.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Das Finanzamt habe keine Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Klägerin habe für den Prüfungszeitraum eine sachlich richtige Buchführung vorgelegt. Dieser sei zu folgen. Die Kalkulation des Außenprüfers entkräfte die Buchführung nicht. So habe der Prüfer bei seiner Kalkulation Bestandsveränderungen bei den Waren nicht berücksichtigt. Nicht nachvollziehbar sei der Ansatz des Aufschlagssatzes bei Getränken von 300 %. Die Kaffeekalkulation für 2006 könne nicht auf den gesamten Prüfungszeitraum übertragen werden. Für die Kaffeeumsätze sei entgegen der Behandlung in den Steuererklärungen der begünstigte Steuersatz anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 29. Januar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2009 aufzuheben und für die Jahre 2005 und 2006 die Umsatzsteuer insoweit geändert festzusetzen, als die geänderten Umsatzsteuerbescheide vom 29. Januar 2009 aufgehoben werden und darüber hinaus die Umsatzsteuer jährlich um 1.595,23 € niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Außenprüfer für 2006 durchgeführte Kalkulation gebe ausreichend Veranlassung zu der Annahme, dass die Klägerin die außer-Haus-Umsätze und die im-Haus-Verkäufe nicht ordnungsgemäß erfasst habe. Deshalb sei dieses Verhältnis geschätzt worden. Die Schätzung sei weder willkürlich, es läge keine krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Schätzungserwägung vor noch sei die Schätzung bewusst zum Nachteil der Klägerin erfolgt. Der Beklagte habe auch die Steuerfestsetzungen für 2003 und 2004 ändern können. Die erforderliche neue Tatsache liege darin, dass die Registrierkasse falsch bedient worden sei.
Dem Gericht haben die für die Klägerin beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Kl...