vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit eines Stipendiums
Leitsatz (redaktionell)
Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, sind weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 Sätze 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht von Zahlungen aus einem Stipendium.
Die Kläger sind libysche Staatsangehörige. Sie leben mit ihren Kindern seit … 2013 in Deutschland. Die Klägerin ist Ärztin und hatte wegen besonders guter Leistungen bereits nach ihrem Studienabschluss in 2008 eine Zusage des libyschen Staates für ein Stipendium für die Weiterbildung im Ausland erhalten. Aus privaten Gründen nahm sie dieses Stipendium erst nach einigen Jahren in Anspruch. Nach ihrer Einreise absolvierte die Klägerin zunächst einen Deutschkurs. Seit April 2014 war die Klägerin an einer Klinik in A (im Folgenden A) als Gastärztin tätig. Als Gastärztin war sie einer Assistenzärztin vergleichbar in der Abteilung Kinderheilkunde tätig mit dem Ziel, die Facharztprüfung abzulegen.
Der Klägerin war nach ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Für die Facharztweiterbildung hatte sie eine Zustimmung vom 1. April 2014 bis 31. März 2017 erhalten unter dem Vorbehalt, dass der Unterhalt aus ausländischen Mitteln finanziert wird. Der Tätigkeit liegt eine Erlaubnis vom … 2014 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Niedersachsen gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2016 zugrunde.
Inzwischen ist die Klägerin als Ärztin in einer Klinik in S tätig. Hierzu ist sie nach ihrer am … 2018 erteilten Aufenthaltserlaubnis berechtigt.
Für die Tätigkeit als Gastärztin erhielt die Klägerin im Streitjahr kein Entgelt von A. Indes erhielt sie von der Libyschen Botschaft in Berlin im Streitjahr von Januar bis Dezember ein Stipendium von … € monatlich zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten sowie die ihrer Familie. Zusätzlich übernahm die Libysche Botschaft die Krankenversicherung für die Klägerin und ihre Familie. In der vorgenannten Bescheinigung versichert die libysche Botschaft zudem, dass die Klägerin nach Beendigung ihrer Studienzeit ins Heimatland (Libyen) zusammen mit der Familie zurückkehren wird.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren keine Einkünfte.
Der Beklagte erhielt infolge einer Lohnsteueraußenprüfung bei A Kenntnis von der Tätigkeit der Klägerin als Gastärztin und forderte die Kläger im Mai 2015 zur Abgabe von Einkommensteuererklärung(en) auf. Mit Bescheid vom … 2015 erließ er einen Schätzungsbescheid, mit dem er die Kläger zur Einkommensteuer 2014 zusammenveranlagte (festgesetzte Steuer … €). Der Schätzung legte der Beklagte Arbeitslohn in Höhe von … € zugrunde, zudem dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte von … €.
Die Kläger wendeten sich gegen den Schätzungsbescheid mit Einspruch vom … 2015 und reichten im Einspruchsverfahren eine Steuererklärung für das Streitjahr ein. Zu dem Stipendium vertraten die Kläger die Auffassung, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei. Es werde unmittelbar aus öffentlichen Mitteln des libyschen Staates zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung oder Fortbildung gewährt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG lägen vor. Die Klägerin sei in Zusammenhang mit dem Stipendium insbesondere nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet gewesen. Da die Kläger keine weiteren Einkünfte erzielt haben, würde sich keine Steuerfestsetzung ergeben.
Der Beklagte setzte die Steuer mit Einspruchsentscheidung vom … 2017 zwar auf … € herab, wies den Einspruch im Übrigen aber als unbegründet zurück. Er berücksichtigte das Stipendium nunmehr in unveränderter Höhe als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 1 oder Nr. 3 EStG und zudem im Rahmen des Progressionsvorbehaltes Elterngeld i.H.v. … €.
Zur Begründung der Steuerbarkeit des Stipendiums bezog sich der Beklagte auf das Ergebnis der Erörterungen des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder sowie Ausführungen des Niedersächsischen Finanzministeriums.
Die Klägerin erbringe für das Stipendium eine Gegenleistung, da sie sich nach Absolvierung der Facharztausbildung zu einer Tätigkeit im Gesundheitssektor in Libyen verpflichtet habe.
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG lägen zudem nicht vor, weil die Klägerin zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sei. § 3 Nr. 44 EStG sei nicht einschlägig, weil die Gelder nicht aus den begünstigten Quellen stammten.
Mit Änderungsbescheid vom … 2017 setzte der Beklagte die Steuer auf … € herab. Dem liegen geänderte Erkenntnisse über die Höhe des Stipendiums (…) zugrunde. Außerdem berücksichtigte der Beklagte Werbungskosten -wie erklärt- i.H.v. … €. Die (ges...