rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei Verlängerung der Vertragslaufzeit
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren im Jahr der Fälligkeit um eine Laufzeit von weniger als 12 Jahren verlängert, so unterliegen die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den im Verlängerungszeitraum geleisteten Beiträgen enthalten sind, der Steuerpflicht, wenn die über den Erstvertrag hinausgehenden Vertragsbestandteile und Auswirkungen steuerlich als Neuvertrag zu würdigen sind.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 6
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Erfassung von Zinsen aus Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) und hierbei insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Verlängerung der Lebensversicherungsverträge des Klägers.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte für diesen zwei Lebensversicherungen (Direktversicherung) abgeschlossen. Die erste Versicherung hatte eine Laufzeit und Beitragszahlungsdauer von 16 Jahren, für die andere Versicherung betrugen Laufzeit und Beitragszahlungsdauer 13 Jahre. Nach den Versicherungsbestimmungen waren die Versicherungssummen spätestens beim Ablauf der Versicherungsdauer, also bei beiden Verträgen im Jahr 1993 fällig, längstens bis zu diesem Zeitpunkt waren auch die Beiträge zu zahlen. Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Laufzeiten oder der Beitragszahlungsdauer waren nicht vorgesehen.
Auf Veranlassung des Klägers beantragte der Arbeitgeber im Jahr 1993 telefonisch über den Versicherungsagenten eine Verlängerung der Versicherungsverträge um jeweils 3 Jahre. Die Versicherung verlängerte die Laufzeit antragsgemäß, passte wegen der zusätzlichen Beitragsleistungen die Versicherungssummen an und führte die Versicherungsverträge nunmehr unter geänderten Vertragsnummern fort. Neue Versicherungsscheine mit den geänderten Lauf- und Beitragszahlungszeiten wurden nicht ausgestellt.
In 1996 erhielt der Kläger die Auszahlungsmitteilungen über die fällig werdenden Beträge, in denen auch einbehaltene Kapitalertragssteuer ausgewiesen war. Das beklagte Finanzamt erfasste diese Zinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Ansicht, dass die im Jahr 1993 erfolgten Vertragsverlängerungen nicht wie neue Vertragsabschlüsse zu behandeln seien. Den von der Versicherung erteilten Auskünften zufolge handele es sich bei den 1996 ausgezahlten Versicherungssummen um die ursprünglich abgeschlossenen Lebensversicherungen. Die 1993 abgelaufenen Versicherungen seien im Rahmen der bestehenden Verträge mit den gleichen Versicherungsbedingungen und bedingt durch die 3 Jahre längere Laufzeit und die zusätzlichen Beitragsleistungen mit neuen Versicherungssummen verlängert worden.
Die Kläger begehren nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage weiterhin, die Zinsen von der Besteuerung auszunehmen. Sie tragen vor, der Kläger habe bei seinem Arbeitgeber die Verlängerungen veranlasst, da er 1993 noch nicht aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei und demzufolge keine Altersversorgungsbezüge benötigt habe. Sie sind der Ansicht, dass lediglich eine Anpassung an die aktive Dienstzeit des Klägers erfolgt und bei der gebotenen zivilrechtlichen Betrachtungsweise im Ergebnis von zwei Verträgen mit der Laufzeit 16 bzw. 19 Jahre auszugehen sei, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zinszahlungen erfüllt seien. Für die Annahme einer bloßen Verlängerung der Laufzeiten durch bloße Vertragsänderung spreche auch, dass darüber hinaus keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine neuen Versicherungsscheine ausgestellt worden seien. So sei auch der jährlich zu zahlende Versicherungsbeitrag unverändert geblieben. Darüber hinaus könne den Schreiben der Versicherung, in denen diese mitgeteilt habe, dass das letzte Versicherungsjahr zum 1. x 1995 beginne und zum Ablauftermin die Versicherungsleistung abgerechnet werde, ebenfalls entnommen werden, dass keine neuen Verträge abgeschlossen worden seien.
Der Sachverhalt sei, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch nicht als Novation zu qualifizieren, da der Wille der Vertragsparteien eindeutig nicht auf Aufhebung und Ersetzung der bestehenden Verträge, sondern ausschließlich auf den Abschluss eines Abänderungsvertrages gerichtet gewesen sei. Die Vertragsverlängerung habe auch zu keiner relevanten Veränderung des wirtschaftlichen Gehalts der Versicherungsverträge geführt, da sich das versicherte Risiko aus der Sicht des Versicherers nicht verändert habe, die Fälligkeit der Versicherungsleistung für diesen ohne Belang gewesen sei. Die Vertragsverlängerung sei vergleichbar mit der Verlängerung eines sonstigen Dauerschuldverhältnisses, z. B. eines Arbeitsvertrages, die typischerweise als Fälle der Vertragsverlängerung ...