rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerpflicht und Ende der Gemeinnützigkeit bei einer in Konkurs bzw. in Insolvenz geratenen rechtsfähigen Stiftung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine ursprünglich rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland unterliegt der unbeschränkten Körperschafteuerpflicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ändert daran nichts.
- Auch wenn die Stiftung mit Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Rechtsfähigkeit verliert, gilt sie für Zwecke des Konkursverfahrens aber vorübergehend als rechtlich fortbestehend.
- Für die Körperschafteuer ist der Verlust der Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung. Die Stiftung gilt daher auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens für Zwecke der Besteuerung als rechtsfähige Stiftung.
- Die Eröffnung des Konkursverfahrens führt nicht zwingend zur Aufgabe der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung. Auch wenn keine aktive steuerbegünstigte Tätigkeit mehr verfolgt wird, kann doch für die Auslaufphase noch eine steuerbegünstigte Tätigkeit angenommen werden.
Normenkette
AO §§ 51-53, 55, 63; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Freistellung der Stiftung X i.K. von der Körperschaftsteuer, weil diese im Streitjahr 02 nach Auffassung des Klägers ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken diente.
Der Kläger ist nach dem Tod des früheren Konkursverwalters neuer Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Stiftung X i.K. (im Folgenden: Stiftung). Die Stiftung wurde im Jahre 19... gegründet. .... Sie hat ihren Sitz in .... Nach ihrer Satzung, zuletzt i.d.F. vom…19.., betätigt sie sich (soziale Aufgaben)…(§ 2 der Satzung). Ihr Stiftungsvermögen besteht u.a. aus einem bebauten Grundstück in…(§ 3). Nach § 4 ihrer Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der .... (§ 5). Bei Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an… mit der Maßgabe, es nach Möglichkeit entsprechend dem Stiftungszweck nach § 2 der Satzung, zumindest aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden (§ 16).
Die Stiftung betrieb…(soziale Tätigkeiten) .... Zuletzt stellte das Finanzamt (FA) die Stiftung mit Bescheid vom…bis einschließlich 01 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer frei, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO diente.
Im Zusammenhang mit dem von ihr auf einem gepachteten Grundstück betriebenen…(soziale Tätigkeit)…geriet die Stiftung in finanzielle Schwierigkeiten. .... Unstreitig stellte die Stiftung spätestens bis Ende 01 sämtliche früheren Tätigkeiten ein. Seit 02 erwirtschaftet sie neben den Mieteinnahmen aus ihrem Grundbesitz in…nur noch Zinseinnahmen aus bestehenden Bankguthaben.
Nachdem ..., eröffnete das Amtsgericht…mit dem am…01 rechtskräftig gewordenen Beschluss das Konkursverfahren über das Vermögen der Stiftung. Das Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen.
Die Stiftung bzw. der frühere Konkursverwalter legte dem FA eine Übersicht über die betrieblichen Erträge im Jahre 02 vor. Darin erklärte die Stiftung Miet- und Pachteinnahmen i.H.v. ... DM, Spenden und ähnliche Zuwendungen i.H.v. ... DM und andere betriebliche Erträge i.H.v. ... DM. Weiter führte sie Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen/Sonderposten i.H.v. ... DM auf. Nach Abzug von betrieblichen Aufwendungen verblieb ein Gewinn von…DM.
Da das FA zur Auffassung gelangte, die Stiftung sei nach Aufgabe ihrer Tätigkeiten im ideellen Bereich seit 02 nur noch vermögensverwaltend tätig, forderte es den früheren Konkursverwalter auf, die Einnahmen der Stiftung nach den Einkunftsarten getrennt aufzugliedern. Dieser war dagegen der Meinung, in Ansehung der formellen und materiellen Satzungsmäßigkeit sei die Stiftung weiterhin von der Steuer befreit. Sie sei weiterhin unmittelbar im Sinne ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke tätig. Die zwangsweise Beendigung einer steuerbegünstigten Körperschaft nach Durchführung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens sei in der Abgabenordnung nicht geregelt. Für die steuerrechtliche Behandlung einer Stiftung in dieser Situation seien die Rechtsgedanken des § 61 Abs. 1 AO heranzuziehen. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens habe die Stiftung ihre allgemeine Rechtsfähigkeit verloren; das Vermögen sei zwecks Befriedigung der Gläubiger zu verwerten. Die Befriedigung der Stiftungsgläubiger im Konkursverfahren sei hier durch die frühere steuerbegünstigte Tätigkeit der Stiftung bedingt. Deshalb handele der Konkursverwalter unm...