rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verträge zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
- Ob Geschwister untereinander und Neffen im Verhältnis zu Tante/Onkel als „nahe Angehörige” angesehen werden können, ist zweifelhaft. Während zwischen Ehegatten bzw. Eltern und deren Kindern eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die die Annahme gleichgerichteter Interessen rechtfertigt, besteht eine solche im Verhältnis zwischen Geschwistern üblicherweise nicht. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass diese in finanziellen Dingen untereinander nicht korrekt abrechnen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis Tante/Onkel-Neffe.
- Zweck der sog. Angehörigen-Rspr. ist es, Gestaltungen herauszufiltern, die mutmaßlich allein der Steuerminderung dienen. Die Anwendung der Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt daher voraus, dass sich aus der gewählten Gestaltung per Saldo (bezogen auf alle Steuerarten) ein steuerlicher Vorteil ergibt.
Normenkette
BewG § 103 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Angehörigen der Gesellschafter.
Die Klägerin ist eine KG. Komplementärin ist Frau A. K. (Beteiligung am Gesellschaftskapital: 51 %), Kommanditistin Frau B. K., die Schwägerin von Frau A. K. (Beteiligung am Gesellschaftskapital: 49 %).
In der Vermögensaufstellung auf 01.01.1993 setzte die Klägerin Kapitalschulden in Höhe von 203.141,- DM an. Davon entfallen 155.141,- DM auf Verbindlichkeiten gegenüber Herrn U. K., den Bruder von Frau A. K., 40.000,- DM auf ein Darlehen der Erbengemeinschaft K., bestehend aus den Geschwistern W., A. und U. K., sowie ein Darlehen von 8.000,- DM des Herrn J. K., dem Sohn von W. und B. K.
U. K. war bis 1988 selbst Kommanditist der Klägerin. In dieser Zeit hatte er ausweislich der Jahresabschlüsse 1985-1988 seine Gewinnanteile stehen lassen. Diese Gewinnanteile wurden zunächst entsprechend einer Regelung in § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages mit 8 % jährlich verzinst. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens betrug die Forderung gegenüber der Klägerin 125.198,- DM. § 14 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt für das Auseinandersetzungsguthaben eines ausgeschiedenen Gesellschafters, dass dieses mit 6 % jährlich zu verzinsen ist. Diese Verzinsung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Falle von Herrn U. K. nicht vorgenommen worden.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass über die Darlehensverbindlichkeiten keine Darlehensverträge in schriftlicher Form vorlagen. Zinszahlungen erfolgten nicht, eine regelmäßige Darlehenstilgung fand nicht statt. Eine Rückzahlungsvereinbarung fehlte. Daraufhin änderte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 1997 den zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1993 und erkannte die Verbindlichkeiten gegenüber den Angehörigen der Gesellschafterinnen nicht mehr an. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Gegen die Entscheidung des Beklagten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass es sich bei der Forderung des Herrn U. K. nicht um einen Darlehensvertrag handele, sondern um dessen Auseinandersetzungsanspruch, auf den dieser auch nicht verzichtet habe. Die Kriterien für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens seien auf diesen Anspruch nicht anzuwenden.
Im Übrigen sei zu beachten, dass auch mündliche Darlehensverträge bürgerlich-rechtlich wirksam seien. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es bei der Rechtsprechung zu Angehörigenverträgen darum gehe, Zahlungsflüsse nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Hier seien jedoch keine Zinszahlungen erfolgt mit der Folge, dass auch keine Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. In einem solchen Falle müsse die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Vertrages ausreichen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1993 vom 23. Juli 1997 und des Einspruchsbescheides vom 3. März 1998 den Einheitswert des Betriebsvermögens um 203.141,- DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei sämtlichen streitigen Verbindlichkeiten der Klägerin, auch denen gegenüber Herrn U. K., um Darlehen handele. Das ergebe sich aus § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages, der bestimme, dass stehengelassene Gewinne auf einem Sonderkonto gutgeschrieben würden, das den Charakter eines Darlehenskontos habe.
Diese Darlehen genügten nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen stelle. So lägen keine schriftlichen Verträge vor, es komme zu keiner regelmäßigen Darlehenstilgung, Zinsen würden nicht gezahlt und es gebe keine Rückzahlungsvereinbarung. Darüber hinaus würden die Darlehen laufend weiter aufgestockt, ohne dass es hierüber schriftliche Vereinbarungen gebe.
Im Übrigen wird auf den Gesellschaftsv...