Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der als Sonderausgabe abzugsfähigen dauernden Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der als SA abzugsfähigen dauernden Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
- Nicht jeder Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag berechtigt zum SA-Abzug.
- Eine Änderung der Versorgungsleistungen ist steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn diese nicht willkürlich, sondern durch ein i.d.R. langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst ist.
- Werden die vertraglichen Vereinbarungen in einem erheblichen Maße nicht wie vereinbart durchgeführt, scheidet der SA-Abzug aus.
- Altenteilleistungen unterliegen auch dann nicht dem SA-Abzug, wenn sie erstmals nach Abschluss eines geänderten Vertrages wie vereinbart geleistet werden, mit diesem Vertrag aber kein Vermögen mehr übertragen wird.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen des Klägers an seine Eltern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.
Der Kläger schloss mit seinen Eltern am 21.12.1981 einen notariellen Übergabevertrag, mit dem das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf den Kläger übertragen wurde. Gemäß der Anlage zu dem notariellen Vertrag gewährte der Kläger seinen Eltern im Gegenzug Altenteilleistungen, u. a. die freie Nutzung einer Alterteilerwohnung, freies Essen und Trinken sowie ein monatliches Taschengeld von 350 DM. Das Taschengeld sollte erst ab 1983 mit dem Wegfall des Jagdpachtgeldes gezahlt werden. Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 21.12.1981.
Tatsächlich gewährte der Kläger seinen Eltern durchgehend lediglich das Wohnrecht von Beginn an bis heute. Die vereinbarten Barleistungen zahlten die Kläger zunächst nicht. Dies ergibt sich aus einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 28.11.1984, mit der sie unter Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Änderungsklausel aufnahmen. In der Vereinbarung ist in einer Fußnote ausgeführt. „Das vereinbarte mtl. Baraltenteil wurde bisher nicht bezahlt.”
Zudem schloss der Kläger mit seinen Eltern am 1.7.1990 handschriftlich folgende weitere Zusatzvereinbarung zum notariellen Vertrag vom 21.12.1981:
„Die Altenteilsempfänger…verzichten hiermit vom 1.7.1990 bis 30.6.1995 gegenüber Ihrem Sohn…als Altenteilszahler auf das vertragliche Taschengeld in Höhe von DM 350,-. Diese Vereinbarung verlängert sich jeweils um 1 Jahr wenn keine der Parteien vor dem 15. Juni eine schriftliche Kündigung übergibt.”
Tatsächlich zahlte der Kläger bis einschließlich Juni 1997 keine Barleistungen. Grund für die fehlenden Zahlungen war – nach eigenem Vortrag der Kläger – die Tatsache, dass der Vater des Klägers bis einschließlich Juni 1997 eigene gewerbliche Einkünfte als Viehhändler erzielte, so dass die Eltern nicht auf das Taschengeld angewiesen waren.
Am 23.6.1997 schloss der Kläger erneut einen notariellen Vertrag und vereinbarte mit seinen Eltern eine Änderung des ursprünglichen Altenteilsvertrages aus dem Jahr 1981. Danach verpflichtete sich der Kläger, an seine Eltern abweichend von den bisherigen Vereinbarungen ein monatliches Taschengeld in Höhe von insgesamt 1.000 DM zu zahlen und dafür keine Naturalleistungen mehr zu erbringen.
Ab Juli 1997 zahlte der Kläger die vereinbarte Barrente an seine Eltern.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Sonderausgaben für die Altenteilleistungen in Höhe von insgesamt 15.485 DM geltend. Der Beklagte erkannte die Beträge jedoch im Einkommensteuerbescheid vom 14.7.1999 sowie im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 9.2.2000 nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 22.3.2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Anerkennung der Altenteilleistungen als Sonderausgaben scheide aus, da die vertraglichen Vereinbarungen im Übergabevertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden seien. Die späteren Vertragsänderungen aus den Jahren 1990 und 1997 könnten die anfängliche mangelnde Durchführung nicht nachträglich heilen. Ein Rechtsbindungswille in Bezug auf alle vertraglich geschuldeten Leistungen liege nicht vor. Dies habe zur Folge, dass die Anerkennung der Leistungen insgesamt ausscheide.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Altenteilleistungen als Sonderausgaben. Sie tragen vor, die gegenseitigen Rechte und Pflichten seien eindeutig aus dem Hofübergabevertrag aus dem Jahr 1981 erkennbar. Bereits aus dem Abschluss eines notariellen Vertrages ergebe sich der notwendige Rechtsbindungswille, da die Altenteilsempf...