Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufige Nichtanerkennung von Verlusten bei Indizien für fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
Überwiegen die Indizien, die gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen, so handelt die Finanzbehörde auch bei vorläufiger Nichtanerkennung von Anfangsverlusten ermessensfehlerfrei.
Normenkette
AO § 165; EStG § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus der Tätigkeit der Klägerin als Drehbuchautorin.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr in der Zeit vom 09.03. bis 31.12.1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 43.936 DM. In der Zeit vom 01.01. bis 08.03.1998 übte die Klägerin keine nichtselbständige Tätigkeit aus. Außerdem betätigte sich die Klägerin 1998 ebenso wie im Jahre 1999 als Drehbuchautorin. Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielte sie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht.
Im Streitjahr machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus dieser sonstigen selbständigen Tätigkeit in Höhe von 28.850 DM geltend. Dieser Verlust setzte sich wie folgt zusammen:
Reise in die USA vom 01.12.1997 – 07.02.1998 |
15.992,10 DM |
Reise in die USA vom 06.08.1998 – 14.08.1998 |
4.551,76 DM |
Reise in die USA vom 03.12.1998 – 11.12.1998 |
6.200,88 DM |
PC-Abschreibung |
1.464,50 DM |
Telefon |
640,86 DM |
Summe |
28.850,10 DM |
Alle drei USA-Reisen hätten Millieustudien für zu schreibende Drehbücher, der Kontaktpflege sowie die dritte Reise auch der Teilnahme an einem Workshop (Drehbuch/Regie) des Hollywood Filminstitutes gedient. Wegen der Einzelheiten des Reiseverlaufes wird auf die Einkommensteuerakte (Bl. 2 – 4 der Heftung für 1998) sowie die Beschreibungen der Reisen in dem Schriftsatz vom 19.09.2000 (Bl. 22 – Bl. 25 der Gerichtsakte) verwiesen.
Reise nach Los Angeles vom 01.12.1997 bis 07.02.1998
Die Aufwendungen für diese Reise beinhalten Übernachtungspauschalen für 69 Tage à 150 DM (insgesamt 10.350 DM) sowie Mehrverpflegungskostenpauschalen für 69 Tage à 78 DM (insgesamt 4.782 DM).
Reise nach Los Angeles vom 06.08.1998 bis zum 14.08.1998
Für diese Reise wurden u. a. Übernachtungspauschalen für 8 Tage à 150 DM (insgesamt 1.200 DM) sowie Mehrverpflegungspauschalen für 8 Tage à 78 DM (insgesamt 624 DM) geltend gemacht.
Reise nach Los Angeles vom 03.12.1998 bis 11.12.1998
Für diese Reise wurden u. a. Übernachtungspauschalen für 8 Tage à 150 DM (insgesamt 1.200 DM) sowie Mehrverpflegungspauschalen für 8 Tage à 78 DM (insgesamt 624 DM) geltend gemacht.
Zur Glaubhaftmachung ihrer Tätigkeit als Drehbuchautorin legt die Klägerin sechs Schreiben aus Januar bzw. Februar 1998 vor, mit denen amerikanische Filmschaffende ihnen von der Klägerin angebotene Drehbücher abgelehnt haben.
Das Finanzamt (FA) erkannte den geltend gemachten Verlust in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20. Januar 2000 nicht an. Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Drehbuchautorin bisher keinen Überschuss erzielt habe und dieses in absehbarer Zeit auch nicht möglich sein werde. Deshalb könnten auch die Verluste während der Anlaufzeit steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das FA ordnete die Tätigkeit der Klägerin als Drehbuchautorin dem nicht steuerbaren Bereich zu.
Die Klägerin legte am 23. Januar 2000 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Mit Einspruchsbescheid vom 28. April 2000 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1998 insofern, als es die Steuer hinsichtlich der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (nebenberufliche Tätigkeit als Drehbuchautorin) nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig festsetzte. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 10. Mai 2000 hat die Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 mit dem Ziel Klage erhoben, dass der Verlust aus der Tätigkeit als Drehbuchautorin in Höhe von 28.850 DM berücksichtigt werde.
Ziel der Klägerin sei es, künftig hauptberuflich als Drehbuchautorin zu arbeiten. Sie übe die Tätigkeit als Drehbuchautorin nebenberuflich aus, weil sie durch ihre nichtselbständige Beschäftigung ihre Lebenshaltungskosten finanzieren müsse.
Bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich um die Erstellung eines aufwendingen Werkes. Das Schreiben eines Drehbuches sei sehr zeit- und arbeitsintensiv. Bis zum Verkauf eines Drehbuches verstreiche deshalb Zeit.
Die Anzahl von Jahren mit Verlustjahren sei sehr unterschiedlich, abhängig von dem jeweiligen Betrieb, der Branche und den Konjunktur. Hinzu käme, dass im Bereich der selbständigen Tätigkeit sich das Ergebnis nur schwer prognostizieren lasse, weil hier die verlustträchtige Anlaufzeit länger sein könne als etwa bei gewerblicher Tätigkeit. Der Klägerin müsse deshalb mindestens eine Anlaufzeit von 5 Jahren zugestanden werden, innerhalb derer die Anlaufverluste anerkannt werden.
Die hohen Anlaufkosten seien im Wesentlichen aufgrund umfangreicher Vor-Ort-Studien sowie Nachforschungen bei Reisen in die USA entstanden. Diese Reisen seien notwendig gewesen, um örtliche Gegebenheiten in Drehbüchern...