vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 47/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage
Leitsatz (redaktionell)
- Nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, führt zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Leistende eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt.
- Die Beteiligung am Erfolg eines Zivilprozesses kann zu Einnahmen aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) führen, wenn der Leistungsempfänger zuvor zugesagt hat, im Fall des Unterliegens einen Teil der Prozesskosten zu übernehmen.
- Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt/Steuerberater gegenüber seiner Mandantin, ein Viertel der Kosten der gerichtlichen Verfolgung einer Schadensersatzforderung zu tragen und wird ihm dafür als Gegenleistung zugesagt, im Falle des Obsiegens ein Viertel des auszukehrenden Schadensersatzes zu zahlen, so werden in Form eines partiarischen Rechtsverhältnisses Leistung und Gegenleistung ausgetauscht. Der Leistung in Form der Übernahme eines Prozessrisikos steht eine erfolgsabhängige Gegenleistung gegenüber.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3 S. 1
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist der im Verlauf des Klageverfahrens geänderte Einkommensteuerbescheid für 1996 vom … Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Einnahmen, die der Kläger im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage hatte. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 unter anderem Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer zweier Steuerberatungsgesellschaften und in geringem Umfang aus einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater, in deren Rahmen er finanzgerichtliche Verfahren führte und Steuerstrafverfahren betreute.
Der Kläger war gut mit einem Rechtsanwalt aus X bekannt. Für eine Mandantin dieses Rechtsanwalts war auch – in laufenden steuerlichen Angelegenheiten – eine der vom Kläger geführten Steuerberatungsgesellschaften tätig. Der Kläger hatte vor einer Reihe von Jahren die Mandantin einmal im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit in einem finanzgerichtlichen Verfahren vertreten.
Der Rechtsanwalt vertrat die Mandantin in einem Amtshaftungsprozess gegen eine Kommune. Die Beteiligten jenes Prozesses stritten um eine Schadenersatzforderung in Höhe von ... DM. Die Mandantin hatte sich die Forderung vom Konkursverwalter einer in Konkurs geratenen Gesellschaft abtreten lassen, gegen die sie eine Konkursforderung von ... DM hatte. Nach der Abtretungsvereinbarung durfte die Mandantin die aus der abgetretenen Forderung realisierten Beträge vorab vereinnahmen, soweit ihre Konkursforderung reichte. Die darüber hinausgehenden Beträge musste sie zu einem in der Abtretungsvereinbarung näher bestimmten Teil an den Konkursverwalter auskehren, der Rest stand ebenfalls ihr zu.
Die Mandantin wollte das Prozessrisiko nicht alleine tragen und hatte dem Rechtsanwalt vorgeschlagen, sich zur Hälfte an Chance und Risiko der Klage zu beteiligen. Der Rechtsanwalt war zu einer Beteiligung hieran grundsätzlich bereit, wollte sich aber nicht in dem ihm vorgeschlagenen Umfang beteiligen. Im Einverständnis mit seiner Mandantin trug der Rechtsanwalt deshalb auch dem Kläger die Beteiligung an der Prozessfinanzierung an.
Nachdem der Rechtsanwalt und der Kläger der Mandantin zunächst vorgeschlagen hatten, sich jeweils zu einem Drittel an der Finanzierung und den Chancen des Schadensersatz-Prozesses zu beteiligen, einigte man sich schließlich mündlich darauf, dass die Mandantin die Prozesskosten zur Hälfte und der Kläger sowie der Rechtsanwalt jeweils zu einem Viertel tragen sollten. Im Erfolgsfalle sollten der Kläger und der Rechtsanwalt jeweils ein Viertel der zuerkannten und um die Konkursforderung und den an den Konkursverwalter auszukehrenden Betrag geminderten Schadenersatzsumme erhalten, mindestens jedoch jeweils … DM.
Die durch den Rechtsanwalt und einen Korrespondenzanwalt vertretene Mandantin verlor den erstinstanzlichen Schadenersatzprozess. Der Kläger sprach sich danach zunächst gegen eine Fortsetzung des Prozesses aus. Der Rechtsanwalt hatte jedoch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits begutachtet und riet der Mandantin und dem Kläger zur Einlegung der Berufung. Diese folgten diesem Rat. In der zweiten Instanz einigten sich die Parteien des Amtshaftungsprozesses vergleichsweise auf die Zahlung einer Schadensersatzsumme von … DM und die Aufhebung der Kosten gegeneinander.
Nach Abwicklung der Vereinbarung zwischen der Mandantin und dem Konkursverwalter lag die noch zwischen der Mandantin, dem Rechtsanwalt und dem Kläger zu verteilende Summe unter … DM. Abredegemäß zahlte die Mandantin deshalb den vereinbarten Mindestanteil von … DM im Streitjahr an den Kläger. Diesem waren für ...