Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweistufige Gründung einer Sozietät regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung i. S. des § 42 AO.
- Die zweistufige Gründung einer Sozietät ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragsschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
- Von diesen Grundsätzen ist auch auszugehen, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge nur 11 Monate beträgt.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 3; AO § 42
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem aus der Übertragung von Sozietätsanteilen entstandenen Gewinn um laufenden Gewinn oder um Veräußerungsgewinn handelt.
Beide Kläger sind Rechtsanwälte. Nachdem der Kläger zu 1. (...) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, gründete er (...) seine Kanzlei. Der Kläger zu 2. legte im Dezember 00 seine Zweite Juristische Staatsprüfung ab und wurde im Januar 01 als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor hatte der Kläger zu 2. in der Kanzlei des Klägers zu 1. bereits ein viermonatiges Praktikum und im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes zwei jeweils dreimonatige Ausbildungsstationen abgeleistet.
Die Kläger gründeten mit Vertrag vom 27. Januar 01 mit Wirkung zum 01. Februar 01 eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach der Präambel hatte der Kläger zu 1. dem Kläger zu 2. zunächst angeboten, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages in seiner Kanzlei als Rechtsanwalt tätig zu sein. Die Sozietät werde auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers zu 2. sowie zu dem Zweck und mit dem beiderseitigen Willen gegründet, den Kläger zu 2. zu langfristiger gemeinsamer Ausübung der Berufstätigkeit zu binden.
Während der Kläger zu 1. seine bisherige Einzelkanzlei in die Sozietät einbrachte, hatte der Kläger zu 2. (...) eine Einlage als Eintrittsgeld in Höhe von (...) in die Sozietätskasse zu zahlen. (... Es) wurde vereinbart, dass die Sozietät nach außen weiter die Bezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei Kläger 1.” führte. Am Gesellschaftsvermögen einschließlich Praxiswert waren der Kläger zu 1. zu 95 v. H. und der Kläger zu 2. zu 5 v. H. beteiligt. Im gleichen Verhältnis wurden auch die Gewinne und Verluste aufgeteilt; beide Sozien erhielten darüber hinaus und zusätzlich eine vom Gewinn bzw. Verlust unabhängige reine Tätigkeitsvergütung als Vorweggewinn in Höhe von monatlich 8.000,00 DM.
Zur Finanzierung der Einlage nahm der Kläger zu 2. bei der F-Bank ein Darlehen auf; die Darlehenssumme (die der Höhe nach dem Eintrittsgeld entsprach) wurde ihm am 31. Januar 01 ausgezahlt.
Für die GbR wurde auf den 01. Februar 01 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt; seitdem wird der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt. Mit Bescheid vom 12. Juli 03 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einkünfte der GbR aus selbständiger Arbeit – unter Berücksichtigung der Vorabvergütungen – erklärungsgemäß in Höhe von (...) fest. Der Umsatz der Rechtsanwaltskanzlei hatte sich im Jahre 01 um rd. 20 v. H. erhöht.
Die Kläger schlossen am 02. Januar 02 einen Sozietätsanteilskaufvertrag. In der Präambel führten sie aus, übereinstimmend der Auffassung zu sein, dass aufgrund der außerordentlichen beruflichen Leistungen und der damit einhergehenden Steigerung der Mandatsentwicklung auf dem Spezialgebiet des Klägers zu 2. (...) es für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit angezeigt sei, dem Kläger zu 2. einen größeren Anteil an der Sozietät zu übertragen. Auf der Grundlage eines angenommenen Praxiswertes von (...) übertrug der Kläger zu 1. durch den Vertrag auf den Kläger zu 2. mit Wirkung zum … 01. Januar 02 einen weiteren Sozietätsanteil von 44 v. H. zum Kaufpreis von (...). Auch dieser Preis wurde durch Kredite finanziert; die F-Bank gewährte dem Kläger zu 2. zu diesem Zweck im Dezember 01 drei Darlehen über den Gesamtbetrag von (...).
In der Feststellungserklärung für das Jahr 02 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, ebenfalls unter Hinzurechnung der Tätigkeitsvergütungen, auf (...) beziffert. Die Kläger gaben einen laufenden Gewinn in Höhe von (...) an, der in Höhe von (...) auf den Kläger zu 1. und im Übrigen auf den Kläger zu 2. entfalle. Der Gewinn aus der Übertragung des weiteren Sozietätsanteils auf den Kläger zu 2. wurde dabei nicht berücksichtigt.
Auf Aufforderung des FA teilten die Kläger mit, durch die Übertragung dieses Anteils sei ein Veräußerungsgewinn in Höhe von (...) entstanden; es handele sich hierbei um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und den anteiligen Buchwerten in Höhe von (...).
Mit Bes...