vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch bei 12-monatiger Vollzeitbeschäftigung nach Ausbildung zum Verkehrspiloten
Leitsatz (redaktionell)
- Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. D. h. in Berufsausbildung befindet sich nur, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.
- Eine Übergangszeit i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG darf nicht länger als vier Monate dauern.
- Geht ein Kind nach seiner Ausbildung zum Verkehrspiloten für 12 Monate einer Vollzeitbeschäftigung nach, bevor es die Berechtigung zum Führen bestimmter Flugzeugtypen erwirbt, so besteht kein Kindergeldanspruch.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seinen am 9. November 1982 geborenen Sohn M. E. für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 hatte.
Der Sohn des Klägers begann am 17. September 2003 bei der L. GmbH, Verkehrsfliegerschule in B., eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung hierzu hatte der Sohn des Klägers im Juni 2005 bestanden.
In der Zeit vom 1. September 2005 bis Juni 2006 arbeitete er als Rettungssanitäter und erzielte im Jahre 2005 einen Bruttoarbeitslohn von 8.445,38 €. Im Juli 2006 bis Ende Oktober 2006 absolvierte der Sohn des Klägers das sog. Type Rating, das Voraussetzung ist, für bestimmte Flugzeugtypen bei der L. AG als Pilot eingesetzt zu werden. Ab dem 1. Dezember 2006 ist er bei der L. AG als Pilot angestellt.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2006 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf, da der Kläger für die Jahre 2005 und 2006 keine Nachweise über die Einkünfte und Bezüge des Sohnes vorgelegt habe. Gleichzeitig verlangte die Familienkasse für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 gezahltes Kindergeld i.H.v. 2.156 € erstattet. Der Kläger hat Einspruch eingelegt, der teilweise erfolgreich war. Mit Einspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 01.07.2005 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass sich der Sohn des Klägers in der Zeit vom 25.06.2005 bis 17.07.2006 nicht in Ausbildung befunden habe, da er in dieser Zeit als Rettungssanitäter bei X einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Ausbildung des Sohnes zum Verkehrsflugzeugführer von der L. AG vorgegeben gewesen sei. Die Ausbildung sei im Juni 2005 lediglich unterbrochen, aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Denn um als Verkehrsflugzeugführer tätig zu sein, habe es des sog. Type Rating bedurft. Diese Ausbildung habe der Sohn bei der L. AG erst absolvieren können, als diese einen entsprechenden Bedarf an Copiloten gehabt habe. Die Unterbrechung der Ausbildung habe der Sohn des Klägers nicht zu vertreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 3. Juli 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, Kindergeld bis zum 30. November 2006 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausbildung des Sohnes zum Verkehrsflugzeugführer im Juni 2005 beendet gewesen sei. Mit dem Abschluss dieser Ausbildung habe der Sohn bei jedem Arbeitgeber als Flugzeugführer arbeiten können. Die spätere Ausbildung auf ein bestimmtes Flugzeugmuster sei nicht mehr Bestandteil der Ausbildung, was schon daraus folge, dass die L. AG nicht verpflichtet gewesen sei, dem Sohn einen Arbeitsvertrag anzubieten und die Schulung auf ein bestimmtes Flugzeugmuster durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat für die Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006 keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Danach befindet sich derjenige in Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BStBl II 1999, 708).
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Berufsausbildung des Sohnes bereits mit Erlangung der theoretischen ATPL (Airline Transport Pilot Licence) im Juni 2005 beendet war – so die Beklagte – oder ob die Berufsausbildung erst nach der Schulung auf ein bestimmtes Flugzeugmust...