Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN.
- Für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips nur darauf an, ob ein Stpfl. ständig den selben Betriebsort aufsucht und sich so auf die Fahrtkosten einstellen kann.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des als Diensthundführer tätigen Klägers zu seiner Polizeidienststelle in A als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu beurteilen sind.
Der Kläger wurde als Diensthundführer mit Wirkung vom …… von der Polizeidirektion B, Diensthundführergruppe C, an die Polizeidirektion D versetzt. Mit Verfügung vom …… wies die Polizeidirektion D den Kläger zur Dienstverrichtung der neuen Dienststelle Diensthundführergruppe A zu und übertrug ihm den Dienstposten eines Sachbearbeiters Diensthundführerstaffel. Die Diensthundführergruppe betreut die Polizeiinspektionen A und E. Der Kläger verrichtet Bedarfsdienst für den gesamten Bereich A/E. Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Dienststelle.
Zur Dienstverrichtung sucht der Kläger die Dienststelle in A täglich zu Dienstbeginn und Dienstende auf, um sich dort umzuziehen, das Dienstfahrzeug zu be- und entladen und eventuelle Einsätze abzufragen. Vor Beginn der Streifenfahrten erfolgt eine telefonische Meldung bei der Leitstelle. Soweit keine Einsätze anstanden, führte der Kläger selbständige Kontrollfahrten durch. Die anfallenden Schreibarbeiten erledigt der Kläger in der Regel vor Ort in den einzelnen Polizeirevieren. In der Dienststelle stehen zwei Büroarbeitsplätze für neun Diensthundführer zur Verfügung. Einmal wöchentlich fährt der Kläger mit seinem Diensthund von der Dienststelle zum Ausbildungsplatz in F.
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 beantragte der Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in A für 207 Tage mit 32 km 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 01.06.2012 antragsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der bisherigen Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen. Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätze. Die Arbeitsstätte in A sei nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, da er seine Tätigkeit fast ausschließlich außerhalb der Dienststelle verrichte.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2013 den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. Juni 2012 zu ändern und die Einkommensteuer 2011 auf 5.231 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Danach sei von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dienstrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei. Davon könne im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer an verschiedenen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig werde. Dies ist im Streitfall aber nicht geschehen.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner Tätigkeit befragt. Wegen des Inhalts der Erläuterungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die dem Kläger von seinem Dienstherrn zur Dienstverrichtung zugewiesene Dienststelle in A ist seine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.). Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbei...