Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsbescheid: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung eines Benennungsverlangens
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt unmittelbar auch für andere Steuergesetze.
- Zu den Voraussetzungen eines Benennungsverlangens nach § 160 AO.
Normenkette
AO §§ 160, 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind Gewinnänderungen aufgrund einer Außenprüfung.
Der Kläger erzielt aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er für die Streitjahre 2006 und 2007 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Die Steuererklärungen gab er jeweils in dem auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr ab.
Am … 2010 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 2005 bis 2009 und Umsatzsteuer 2006 bis 2009 ein, weil aufgrund von Kontrollmaterial Anlass zu der Annahme bestand, dass der Kläger seine Gewinne und Umsatzerlöse nicht in voller Höhe erklärt hatte. Wegen des Inhalts des Kontrollmaterials im Einzelnen wird auf Blatt 39 bis 191 Band II der Ermittlungsakten Bezug genommen.
Im Jahr 2011 führte das FA bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass für die in den Gewinnermittlungen der Streitjahre als Betriebsausgaben erfassten Wareneinkäufe keine Belege vorhanden waren. Nach einem Telefonvermerk des Prüfers forderte er die seinerzeitige steuerliche Beraterin des Klägers unter ausdrücklichem Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO) dazu auf, die Empfänger der entsprechenden Betriebsausgaben zu benennen. Diesem Benennungsverlangen kam der Kläger nicht nach. Nach einem weiteren Vermerk des Prüfers über die Schlussbesprechung wurden der Kläger und sein jetziger Prozessbevollmächtigter darauf hingewiesen, dass wegen der Nichterfüllung des Benennungsverlangens die Absicht bestehe, die Aufwendungen für den Wareneinkauf nach § 160 AO vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen. Auf den Inhalt dieses Vermerks (Blatt 498 bis 501 Band II BpAA) wird Bezug genommen.
Die Betriebseinnahmen aus dem Schrotthandel schätzte der Prüfer auf der Grundlage des von dem FAFuSt beschafften Kontrollmaterials. Zu diesem Zwecke ermittelte er durch Division der für die einzelnen Jahre nachgewiesenen Erlöse durch die Zahl der Anlieferungsfahrten einen durchschnittlichen Anlieferungswert pro Jahr und multiplizierte diesen mit der von ihm angenommenen Zahl von 150 Anlieferungen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 183 bis 196 Band I BpAA Bezug genommen.
Hieraus ergaben sich für die Streitjahre Hinzuschätzungen in Höhe von netto
2006: |
… € |
2007: |
… €, |
so dass sich Betriebseinnahmen (netto) in Höhe von insgesamt |
2006: … € |
|
2007: … € |
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ergaben. |
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Die in den Gewinnermittlungen abgezogenen Aufwendungen für den Wareneinkauf in Höhe von |
2006: |
… € |
2007 |
… € |
ließ der Prüfer nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.
Außerdem erfasste er für beide Streitjahre geschätzte Erlöse aus …arbeiten in Höhe von … € (brutto). Anlass hierfür war, dass der Kläger im Jahr 1996 einen entsprechenden Gewerbezweig angemeldet und das FA eine Kontrollmitteilung über eine unter dem…2008 ausgestellte Quittung über … € für …arbeiten mit dem Stempelaufdruck „Nachname, PLZ Ort, Mobilfunknummer” (Blatt 32 Band I der Ermittlungsakten des FAFuSt) erhalten hatte.
Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre durch Bescheide vom 1. August 2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wurden von dem Kläger trotz Aufforderung nicht begründet und von dem FA durch Einspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor:
Das Kontrollmaterial, das das FA der Schätzung der Erlöse aus dem Schrotthandel zugrunde gelegt habe, sei nicht aussagekräftig. Zum Teil wiesen die Einlieferungsbelege überhaupt keine oder gänzlich andere Unterschriften auf.
Die Schätzung von Erlösen aus …arbeiten sei zu Unrecht erfolgt, weil er - der Kläger - überhaupt keinen entsprechenden Betrieb unterhalte. Die zu den Akten des FA gelangte Quittung stamme nicht von ihm. Der Stempelaufdruck enthalte keinen Hinweis auf seinen Vornamen. Bei der darin angegebenen Handynummer handele es sich um die seiner Mutter. Deren Handy werde von ihm nur gelegentlich benutzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 1. August 2011 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 27. Dezember 2011 die Einkommensteuer auf die zuvor festgesetzten Beträge herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beurteilung...