Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer Betriebs-/Teilbetriebsverpachtung im Ganzen führen die Pachteinnahmen weiterhin zu Einkünften aus LuF und die verpachteten Nutzflächen sind notwendiges LuF-BV, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt.
- Es ist unschädlich, wenn allein die Nutzflächen ohne die Hofstelle verpachtet werden.
- Wird ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb durch eine Teilerbauseinandersetzung zerschlagen, so liegt darin auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung der Erben eine Betriebsaufgabe des übernommenen Verpachtungsbetriebes. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den Betrieb fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3, § 14
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
In dem Verfahren ist streitig, ob die Zuteilung von Grundstücksflächen in das Alleineigentum der Miterben einer Erbengemeinschaft zur Betriebsaufgabe des vom Erblasser durch die Erbengemeinschaft übernommenen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt hat und in welcher Höhe ein solcher Aufgabegewinn gegebenenfalls anzusetzen ist.
Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den beigeladenen Geschwistern A und B. Beide sind Miterben nach deren am xx.xx 2000 verstorbenen Vater, C. Letzterer war als Rechtsnachfolger nach seiner Ehefrau Inhaber eines im Anschluss an die Eigenbewirtschaftung seit dem xx.xx 1977 verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs in Y. C war Eigentümer folgender Grundstücke:
1. Flur 8 Flurstück 35 |
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25.016 m² |
2. Flur 3 Flurstück 100/1 |
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24.886 m² |
3. Flur 8 Flurstück 131 |
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22.649 m² |
4. Flur 3 Flurstück 126/2 |
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66.142 m² |
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Summe |
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138.693 m² |
Diese Ackerflächen hatte der Verstorbene durch Pachtverträge vom xx.xx 1977 sowie undatierter Zusatzvereinbarungen an die Landwirte D (Grundstück Nr. 1) und E (Grundstücke Nr. 2 bis 4) bis zum xx.xx 2015 verpachtet. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die zu den Akten des Beklagten gelangten Kopien der Vereinbarungen verwiesen (Bl. 47 bis 58 des Rechtsbehelfshefters des Beklagten).
Daneben war der Verstorbene Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Flurstück 77. Auf diesem Grundstück befand sich die ehemalige Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes. Das 2.400 m² große Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern, Garagen sowie einer zum Pferdestall umgebauten Hofscheune (Wagenremise) und einem ehemaligen Schweinestall bebaut. Ebenfalls zur Hofstelle gehören 2.858 m² Nadelwald.
C wurde mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb unter der Steuernummer xx/xxx/xxxxx beim Beklagten geführt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1986 hatte der Verstorbene in der Anlage W (Nutzung von Wohnungen des Betriebsvermögens 1986) erklärt, dass seine Tochter, die Beigeladene, das alte Bauernhaus zu Wohnzwecken und das Garagengebäude unentgeltlich nutze und dass er selbst das zweite Wohngebäude selbst bewohne. Demzufolge schieden das alte Bauernhaus und das Garagengebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden von 337 m² zum 31. Dezember 1986 sowie das vom Verstorbenen bewohnte Wohngebäude sowie dazugehörigem Grund und Boden von 750 m² zum 31. Dezember 1998 aus dem Betriebsvermögen aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grund-und-Boden-Akte des Beklagten verwiesen.
C verstarb am xx.xx 2000 und wurde von seinen Kindern, den Beigeladenen beerbt. Diese erklärten gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom xx.xx 2001 zunächst, dass der landwirtschaftliche Betrieb wie bisher weitergeführt werde, das Ackerland sei weiterhin verpachtet worden.
Mit notariellem Vertrag vom xx.xx 2001 (Urkundenrolle Nr. xxx/2001 des Notars F, Schöppenstedt) übertrugen sich die Miterben gegenseitig die Miteigentumsanteile an den Grundstücken, so dass A Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. 1 bis 3 und B Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 4 wurde.
Die Miterben reichten am xx.xx 2002 beim Beklagten die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 ein, in der sie A als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte bestellten und die Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Ackerflächen als laufende Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärten. Der Beklagte stellte die Einkünfte durch Bescheid vom xx.xx 2002 in Höhe von 9.828 DM gesondert und einheitlich fest und verteilte die Einkünfte – wie erklärt – jeweils zur Hälfte auf die Miterben.
Nachdem der Beklagte vom Übertragungsvertrag zwischen den Miterben Kenntnis erlangt hatte, teilte er den Miterben seine Rechtsansicht mit, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zerschlagen sei und er von einer Betriebsaufgabe zum 1. Juli 2001 ausgehe. Daraufhin gaben die Miterben eine geänderte Feststellungserklärung beim Beklagten am xx.xx 2002 ab, in der die laufenden Einkünfte mit 4.536 DM und ein Aufgabegewinn in Höhe von 18.200 DM ermittelt waren. Am xx.xx 200...