Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer für Fahrzeugeinzelbesteuerung bei innergemeinschaftlichem Erwerb
Leitsatz (redaktionell)
- Beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (hier: Segelyacht) ist das Bestimmungsland i.S. des § 3d Satz 1 UStG im Zweifel aus den Gesamtumständen des Erwerbs und aus Indizien zu ermitteln.
- Lässt der Stpfl. seine Segelyacht in ein Schiffsregister in Deutschland mit der Angabe „Heimathafen: Y” eintragen, so ist diese Eintragung für die Annahme des Bestimmungslandes maßgebend.
- Ein Abzug gezahlter Einfuhrumsatzsteuer kommt bei nichtunternehmerischer Nutzung nicht in Betracht.
Normenkette
UStG §§ 1b, 3d S. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs iSd § 1 b UStG stattgefunden hat.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27.10.1996 von der Fa. B in Finnland eine neue Segelyacht zum Kaufpreis von rd. 10 Mio. DM. Die Übergabe des fertig gestellten Schiffes erfolgte am 11.6.1999 durch einen vom Kläger beauftragten Skipper. Die Yacht wurde im Hafen von X /Finnland übergeben und zollrechtlich abgefertigt. Umsatzsteuer wurde weder ausgewiesen noch gezahlt.
In den Unterlagen über die Zollabfertigung vom 11.6.1999 ist als Bestimmungsland Deutschland („Germany”) ausgewiesen. Aus der Ausklarierung vom selben Tag ergibt sich, dass das Schiff in der Folge (auf eigenem Kiel) seinen Weg über Stockholm, Kiel, Southhampton, Gibraltar, Cannes, Sardinien, Spanien (Gran Canaria) in die Karibik nahm. Das Logbuch weist aus, dass sich die Segelyacht von Dezember 1999 bis März des Jahres 2000 in karibischen Häfen von Martinique, St. Lucia, Antigua und St. Maarten befunden hat.
Das Schiff wurde am 17.6.1999 ins deutsche Schiffsregister Y mit dortigem Heimathafen eingetragen. Aufgrund der Eintragung in das Schiffsregister ist das Schiff berechtigt, die deutsche Flagge zu führen (§ 1 FlaggenrechtsG).
Der Kläger nutzte das Schiff ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke. Eine Vercharterung fand nicht statt.
Das Schiff verließ im März 2000 die Karibik und fuhr über die Azoren und Gibraltar nach Cannes. Im Dezember des Jahres 2000 gelangte es wieder in deutsche Hoheitsgewässer. Am 30.1.2001 wurde die Yacht in T zum freien Verkehr abgefertigt. Der Kläger zahlte zu diesem Zeitpunkt Einfuhrumsatzsteuer iHv 870.600 DM für einen Zollwert der Segelyacht von 5,44 Mio. DM. Die Wertminderung gegenüber dem Kaufpreis beruhte auf zwischenzeitlich eingetretenen Beschädigungen.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der finnischen Steuerverwaltung an die OFD Hannover setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeugs iHv. 1.629.828 DM fest. Die vom Kläger entrichtete Einfuhrumsatzsteuer von 870.600 DM wurde nicht gegengerechnet.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass das FA zu Unrecht einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd § 1 b UStG besteuert habe. Der Gesetzgeber habe zwar 1993 durch das USt-Binnenmarktgesetz das sog. Bestimmungslandprinzip beibehalten, das eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im jeweiligen Bestimmungsland regele; im Streitfall könne aber Deutschland nicht als „Bestimmungsland” angenommen werden. Unerheblich sei, dass Deutschland in verschiedenen Dokumenten als Bestimmungsland genannt sei. Ebenso wenig sei auch die Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers im Inland von Bedeutung. Der Wohnort des Klägers – Duderstadt – könne schon deshalb nicht maßgebend sein, weil es hier an den technischen Voraussetzungen für eine Schiffsanlandung fehle.
Abzustellen sei allein darauf, wo sich das Schiff am Ende der Beförderung bestimmungsgemäß befunden habe. Dies sei jedenfalls nicht in Deutschland gewesen. Im Jahre 1999 sei das Schiff – nach der Ausklarierung - nur 2 Tage in Deutschland (Kiel) gewesen. Dort habe es lediglich zwei Tage am Tiessenkai angelegt, um dort einen Lotsen an Bord zu nehmen. Der Tiessenkai gehöre zum Freihafen Kiel, mithin habe keine Inlandsberührung vorgelegen. Erst im Dezember 2000 habe sich die Yacht auf deutschem Hoheitsgebiet befunden. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Deutschland Bestimmungsland gewesen sei. Die Zollunterlagen der finnischen Behörden könnten zu Beweiszwecken nicht herangezogen werden, da sie nicht auf Angaben des Klägers bzw. seines Beauftragten beruhten, vielmehr von den finnischen Behörden in eigener Zuständigkeit ausgefüllt worden seien.
Soweit das FA für die Feststellung des Bestimmungslandes darauf abstelle, dass das Schiff unter deutscher Flagge fahre und im Hamburger Schiffsregister eingetragen sei, könne dem nicht gefolgt werden, denn hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Freizeitgegenstände – wie die Segelyacht des Klägers – hätten ihren Bestimmungsort vielmehr dort, wo sie regelmäßig in Gebrauch seien. Dies sei jedenfalls nicht i...