Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anfechtung der bestandskräftig gewählten linearen Gebäudeabschreibung wegen Willensmangel
Leitsatz (redaktionell)
- Der Stpfl. hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der linearen oder der degressiven Gebäudeabschreibung. Das Wahlrecht kann nur zu Beginn der Absetzungsperiode ausgeübt werden.
- Ist die Bestandskraft der Veranlagung des Jahres eingetreten, mit der die Absetzungsperiode beginnt, ist der Stpfl. an seine Wahl gebunden.
- Die Ausübung des Wahlrechts in der Einkommensteuer-Erklärung kann nicht wegen eines Willensmangels entspr. § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden. Die entsprechenden Vorschriften des BGB sind im öffentlichen Recht nicht (sinngemäß) anzuwenden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4-5; BGB § 119 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998, 1999
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1998 und 1999 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressive Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 5 Nr. 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Anfang 1995 kauften sie in dem noch zu errichtenden Wohngebäude…eine Eigentumswohnung. Nach Fertigstellung des Wohngebäudes im August 1995 bewohnten sie die Wohnung vom 1. September 1995 bis zum 31. Januar 1997 selbst. Ab 1. Februar 1997 vermieteten sie die Wohnung.
Im Februar 1997 baten die Kläger den Steuerberater…(Steuerberater) für ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die günstigste Gestaltungsmöglichkeit zu finden. Nach Prüfung der Unterlagen teilte ihnen der Steuerberater mit, dass sie für die vermietete Eigentumswohnung die höhere, degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG beanspruchen könnten.
Anfang 1998 beauftragten die Kläger den Steuerberater ihre Einkommensteuererklärung 1997 vorzubereiten. Eine Mitarbeiterin des Steuerberaters erstellte daraufhin für die Kläger mit einem Programm der DATEV die Einkommensteuererklärung 1997. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trug die Mitarbeiterin in der Anlage V einen Verlust aus der Vermietung der Eigentumswohnung von…DM ein und kreuzte in der Zeile 35 bei der Frage nach der Absetzung für Abnutzung (AfA) des Gebäudes die Kästchen vor den Auswahlmöglichkeiten „linear” und „lt. besonderes Blatt” an. In dem Kästchen zum AfA-Satz trug sie 2 v.H. ein. Aus der Gebäudeabschreibung ergaben sich danach Werbungskosten von 4.298 DM (11/12 x 2 v.H. x 234.436 DM). Die Kläger unterschrieben diese Steuererklärung und reichten sie anschließend beim beklagten Finanzamt (FA) ein. Ein besonderes Blatt, auf dem sie bzw. ihr Steuerberater den zeitanteiligen AfA-Betrag für das Jahr 1997 errechneten, lag der Erklärung nicht bei.
Im Einkommensteuerbescheid 1997 berücksichtigte das FA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, entsprechend der eingereichten Steuererklärung, einen Verlust von…DM und setzte die Einkommensteuer auf 0 DM fest. Der Einkommensteuerbescheid 1997 ist bestandskräftig geworden. Er steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 15. Februar 2000 beantragten die Kläger beim FA, den Einkommensteuerbescheid 1997 zu berichtigen und bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressive Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG zu berücksichtigen. Aufgrund eines Eingabefehlers ihres Steuerberaters sei die Anlage V 1997 fehlerhaft beim FA eingereicht worden. Gleichzeitig beantragten sie, in ihren Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressiv Gebäudeabschreibung für 1998 mit 7 v.H. (16.411 DM) und für 1999 mit 5 v.H. (11.722 DM) der Bemessungsgrundlage zum Abzug zuzulassen.
Mit Einkommensteuerbescheiden jeweils vom…setzte das FA die Einkommensteuer 1998 und 1999 fest und berücksichtigte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wie auch im Jahre 1997, die lineare AfA mit 2 v.H. der Bemessungsgrundlage als Werbungskosten. Dies entsprach jeweils einem Betrag von 4.688 DM. In den Erläuterungen der Bescheide heißt es, dass ein Wechsel zu Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG nicht möglich sei.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten, wie erklärt, die degressive Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen. In der Einkommensteuererklärung 1997 sei versehentlich die lineare AfA in der Anlage V angekreuzt worden. Es handele sich nicht um die bewusste Ausübung eines Wahlrechts. Im Computerprogramm zur Erstellung der Einkommensteuererklärung seien der Mitarbeiterin ihres Steuerberaters insgesamt 29 verschiedene AfA-Möglichkeiten angeboten worden. Versehentlich habe sie die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG gewählt. Aus diesem Grunde liege für die Jahre 1998 und 1999 kein unzulässiger Wechsel von der linearen zur degressiven AfA vor. Die bewusste Wahl einer AfA-Methode sei vielmehr erstmals in der Einkommensteuererklärung 1998 erfolgt. Durch ihren Ä...