rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts der Personengesellschaft in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
- Soweit ein in der Ergänzungsbilanz aktivierter Mehrwert auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut entfällt, ist davon auszugehen, dass die Abschreibung nach Maßgabe der in der Gesellschaftsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer vorzunehmen ist.
- Bei zutreffender Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf der Ebene der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass sich der wirtschaftliche Wert des Wirtschaftsguts (hier: Seeschiff) bis zu deren Ablauf vollständig verzehrt haben wird.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 2; BewG § 95 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, nach welchen Grundsätzen der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens abzuschreiben ist.
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft (KG), deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb eines Containerschiffes war. Die Beigeladenen waren als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Die sich aus den Anschaffungskosten ergebenden Mehrwerte gegenüber den in den Bilanzen der KG ausgewiesenen Wertansätze für das von der KG betriebene Schiff wurden in Ergänzungsbilanzen aktiviert und entsprechend der Abschreibung des Schiffes in der Hauptbilanz abgeschrieben. Die KG hatte das Schiff nach dem Erwerb zunächst mit einem Satz von 25 % degressiv abgeschrieben. Im Jahr…war sie zur linearen Abschreibung des Restbuchwerts auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 4,5 Jahren übergegangen.
Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die in den Ergänzungsbilanzen für die Beigeladenen aktivierten Mehrwerte nicht entsprechend der in der KG-Bilanz zugrunde gelegten Restnutzungsdauer, sondern entsprechend den Grundsätzen abzuschreiben seien, die sich aus der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 2. April 1982 für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) gebraucht erworbener Seeschiffe ergäben. Dementsprechend verteilte das Finanzamt (FA) die zum 1. Januar 19.. und zum 1. Januar 19.. vorhandenen Mehrwerte auf eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren (statt 4,5 bzw. 3,5 Jahre) und die zum 1. Januar 19.. aktivierten Mehrwerte auf eine Restnutzungsdauer von 5 statt 2,5 Jahren. Durch Bescheide vom 29. November 1999 änderte Beklagte (das Finanzamt – FA -) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens gemäß diesen Prüfungsfeststellungen. Den von der Klägerin am 30. Dezember 1999 eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 als unbegründet zurück.
Mit der am 16. November 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Restnutzungsdauer des von ihr betriebenen Schiffes in der Gesellschaftsbilanz und in den Ergänzungsbilanzen nur einheitlich bestimmt werden könne, weil es sich um ein und dasselbe unteilbare Wirtschaftsgut handele. Maßgebend für die Bemessung der AfA sei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Diese werde im Streitfall durch die Nutzung des Schiffes durch die KG bestimmt. Durch die Veräußerung eines Kommanditanteils entstehe kein neues Wirtschaftsgut, das abweichend von dem in der Gesellschaftsbilanz aktivierten Wirtschaftsgut „Schiff” abgeschrieben werden könne. Die in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte dienten nicht dem Ausweis anteilig erworbener Wirtschaftsgüter, sondern stellten Korrekturposten zu den Wertansätzen in der Gesellschaftsbilanz dar, welche die Höhe der von dem jeweiligen Gesellschafter beim Erwerb des Gesellschaftsanteils mitbezahlten stillen Reserven zum Ausdruck brächten.
Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/95 (BFH/NV 2000, 34) entschieden, dass die Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Korrekturposten korrespondierend zur Veränderung der Buchwerte der entsprechenden Bilanzposten in der Gesellschaftsbilanz zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Bescheide vom 29. November 1999 zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2000 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf die Beträge festzustellen, die sich ergeben, wenn die in den Ergänzungsbilanzen der Beigeladenen ausgewiesenen Mehrwerte entsprechend der in Gesellschaftsbilanz der Klägerin zugrunde gelegten Restnutzungsdauer des Schiffes bemessen werden, und die Höhe der den Beigeladenen zuzurechnenden Anteile am Einheitswert des Betriebsvermögens entsprechend zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beurteilung fest und führt ...