Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz priv. Reisekosten als Arbeitslohn. Ersatz von Aufwendungen für eine touristisch geprägte Reise durch einen Dritten als Arbeitslohn. Einkommensteuer 1989
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten einer Reise, die ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG auf Kosten eines Lieferanten der Gesellschaft durchführt, stellen einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers dar.
(Streitjahr: 1989)
Normenkette
EStG § 19; LStDV § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Japan-Reise des Kl. im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kl. wurden 1989 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war in diesem Jahr Geschäftsführer der Firma H.-GmbH & Co. KG in Hannover. Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 24.04.1991 wurden unter anderem die erklärten Einnahmen des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 299.445 DM angesetzt.
Aufgrund von Feststellungen des FA M. für Körperschaften ergab sich, daß der Kl. 1989 an einer Japan-Reise teilgenommen hat. Die vorwiegend touristische Reise wurde von der Firma K. Europe GmbH organisiert und finanziert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Reiseprogramm (Bl. 111 EStA) Bezug genommen. Die Kosten, die die Firma K. getragen hat, betrugen 12.755 DM. Die Reise diente lt. Auskunft der Firma K. dazu, die Geschäftsbeziehungen der Firma K. zu festigen. Daneben sollten die Teilnehmer davon überzeugt werden, daß die im Ausland gefertigten Produkte die Qualität von Inlandsprodukten erreichen. Der Arbeitgeber des Kl. bezog 1988 13 %, 1989 16 % und 1990 17 % auf den gesamten Wareneinsatz von der Firma K.
Das FA sah in der Übernahme der Reisekosten einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis des Kl. und änderte den Einkommensteuerbescheid daraufhin gem. § 173 Abs. I Nr. 1 AO. Der daraufhin ergangene Bescheid erfaßt zusätzlich die Reisekosten als steuerpflichten Arbeitslohn des Kl.
Dagegen legten die Kl. Einspruch ein, der erfolglos blieb. Gegen den Einspruchsbescheid vom 29. Juli 1992 wenden sich die Kl. mit ihrer Klage. Die Kl. sind der Ansicht, bei der Übernahme der Reisekosten durch die Firma K. handele es sich um ein Geschenk und nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es bestehe kein Veranlassungsverhältnis zwischen der Einnahme und dem Dienstverhältnis des Kl. Es sei zwar grundsätzlich gleichgültig, ob die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zuflössen. Jedoch sei bei Leistungen Dritter besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen Leistung und Dienstverhältnis gewahrt sei. Für die Entscheidung, ob eine Leistung als Arbeitslohn anzusehen sei, sei in erster Linie die Betrachtung aus der Sicht des Arbeitnehmers maßgebend. Es komme darauf an, ob der Arbeitnehmer den erhaltenen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachte. Die Kl. behaupten, der Kl. habe durch den Antritt der Reise keine Leistung erbracht. Sich vermittels der Reise auf eine bestimmte Art und Weise informieren und unterrichten zu lassen, sei keine Leistung des Arbeitnehmers. Der Kl. habe daher die Reise lediglich als Geschenk angesehen. Im übrigen hätten zwischen dem Arbeitgeber des Kl. und der Firma K. keine ins Gewicht fallenden Geschäftsbeziehungen bestanden.
Die Kl. beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 1. April 1992 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 29. Juli 1992 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Ansicht, bei dem durch die Reise erlangten Vorteil handele es sich um eine wirtschaftliche Frucht der Dienstleistung des Kl. für seinen Arbeitgeber. Es genüge bereits ein loser Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sei nicht die persönliche Sicht des Kl., sondern ein objektiver Zusammenhang und damit eine Betrachtung, zu der ein unabhängiger Dritter unter Würdigung der Gesamtumstände des Sachverhaltes gelangt. Der Kl. habe die Reise nur aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und der engen wirtschaftlichen Geschäftsbeziehungen zwischen seinem Arbeitgeber und der Firma K. erlangt. Es liege daher Arbeitslohn i.S.d. § 2 Abs. I LStDV vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Eine Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides in der Fassung des Einspruchsbescheides gem. § 100 Abs. O Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, da die Berücksichtigung der Kosten der Japan-Reise als Einkünfte des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit zu Recht erfolgt ist.
Bei der vom Kl. durchgeführten Japan-Reise handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu diesen Einkünften gehört gem. § 19 Abs. I Nr. 1 EStG der Lohn. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. I Satz 1 LStDV).
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