vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX B 33/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldzuwendung als Dank für politisches Engagement keine Betriebseinnahme aus Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Einnahmen sind auch dann den jeweiligen Einkünften zuzurechnen, wenn ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhange mit einer Einkunftsart besteht.
- Zahlungen an einen LuF-Wirt, die in keinem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen, beeinflussen den Gewinn aus Landwirtschaft nicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und ermittelt den aus seiner Landwirtschaft angefallenen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Wirtschaftsjahr endet jeweils zum 30. Juni. Zum landwirtschaftlichen Vermögen des Klägers zählten im Streitjahr 1.188 Aktien der Zucker-Aktiengesellschaft X. An 1.009 dieser Aktien hatte Frau Käthe M. ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.
Die Kläger gaben ihre Steuererklärung für das Streitjahr im Dezember 1999 ab. In der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 waren u. a. sonstige Einlagen im Umfang von 118.800 DM angegeben. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß mit Bescheid vom 13. März 2000. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Jahr 2003 führte der Beklagte eine Außenprüfung durch, die auch das Streitjahr betraf. Die Prüferin stellte bezüglich des Einlagebetrages von 118.800 DM fest, dass das Geld dem Kläger im Juli 1998 von einem Rechtsanwaltsbüro S. überwiesen worden war mit dem Text: „Auskehrung Treuhand-Konto ZAG NZAG”. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Es habe seinerzeit die Absicht bestanden, die ZAG mit der ZVN zu fusionieren. Gegen diese Fusion hätten 4 Aktionäre der ZAG geklagt. Der Kläger sei auch ein Fusionsgegner gewesen, habe sich jedoch an dem Rechtsstreit selbst nicht beteiligt. Er habe sich aber um die Angelegenheit gekümmert, in dem er an Versammlungen teilgenommen habe, Gespräche und Telefonate geführt habe. Auch habe er den klagenden Aktionären mit einem Geldbetrag von 10.000 DM bezüglich der Prozessführung geholfen. Nachdem die klagenden Landwirte ihr Klagevorhaben durch einen Vergleich beendet hatten, hätten sie dem Kläger entsprechend den Anteil seiner Aktien an der Vergleichssumme beteiligt. Daher sei die überwiesene Summe beim Kläger Betriebseinnahme im Rahmen seiner Landwirtschaft.
Der Beklagte erteilte aufgrund der Außenprüfung einen nach § 173 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Klägerseits wird geltend gemacht, dass die Zahlung nicht der Einkommensteuer unterliege. Die Zahlung sei ohne eine dazu getroffene Vereinbarung zwischen den klagenden Aktionären und dem Kläger erfolgt. Die klagenden Aktionäre hätten den Kläger ohne jede rechtliche Verpflichtung honorieren wollen. Dabei seien sie offensichtlich davon ausgegangen, dass der für die klagenden Aktionäre wirtschaftlich sehr vorteilhafte Abschluss des Verfahrens nicht unerheblich auf eine unterstützende Tätigkeit des Klägers zurückzuführen gewesen sei, in dem der Kläger politischen Widerstand gegen die Verschmelzung organisiert habe und als einer der Sprecher der Regionalgruppe X. agiert habe. Ein Zusammenhang dieser politischen Betätigung des Klägers mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe nicht. Gleiches gelte für die Geldzahlung. Diese sei auch nicht über § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Es fehle insoweit daran, dass der Kläger um eines Entgelts willen gegenüber Dritten tätig geworden wäre. Der Beklagte frage sich schließlich insoweit inkonsequent, als er bei Annahme einer steuerbaren Einnahme die vom Kläger geleisteten Prozesskostenzuschüsse an die klagenden Aktionäre von 10.000 DM in Abzug bringen müsse.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer für das Streitjahr insoweit herabzusetzen, als der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um 59.400 DM vermindert in Ansatz kommt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung daran fest, dass die in Rede stehende Zahlung Betriebseinnahme sei. Es bestünde ein objektiver und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft. Die vom Kläger gehaltenen Aktien seien notwendiges Betriebsvermögen. Die klagenden Aktionäre hätten den Prozess mit der Begründung geführt, dass ein Wertverlust der Aktien zu befürchten sei. Zwar habe der Kläger nicht zu der Gruppe der klagenden Aktionäre gehört. Dennoch habe er Einflussnahme auf den Prozessverlauf genommen und ein betriebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites gehabt. Dabei habe er seine fachliche ...