Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten bei Auslandskreise eines Lehrers. Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für zwei Reisen in die GUS-Staaten sowie nach Paris als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Streitjahr ist das Jahr 1992.
Der Kläger war im Streitjahr Fachlehrer für die Fächer Französisch und Sport am F.-Gymnasium in G.. Der Kläger führte im Streitjahr zunächst in der Zeit vom 02.01. bis 05.01.1992 eine Fahrt nach Paris durch. Hierfür wurden im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Kläger Aufwendungen in Höhe von 1.417,01 DM geltend gemacht. Im einzelnen handelt es sich hierbei um Flugkosten, Fahrtkosten Bus/Bahn/Metro sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und übernachtungskosten.
Die zweite Fahrt dauerte vom 27.12.1992 bis zum 06.01.1993. Sie führte den Kläger nach Moskau – Jekaterinenburg – St. Petersburg. Die geltend gemachten Kosten beliefen sich auf 2.278,50 DM und setzten sich zusammen aus Fahrtkosten von G. nach Frankfurt und zurück, Flugkosten von Frankfurt nach Moskau und zurück, Flugkosten von Moskau nach St. Petersburg, Visa-Kosten, Flugkosten von Moskau nach Swerdlowsk sowie Mehraufwendungen für Verpflegung.
Im Rahmen der Steuererklärung machte der Kläger geltend, die Fahrten nach Paris und in die GUS-Staaten seien zur Vorbereitung eines Schüleraustausches erfolgt.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte diese Aufwendungen unter Hinweis auf § 12 EStG nicht an. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger zunächst Einspruch eingelegt und im Einspruchsverfahren weitere Unterlagen nachgereicht. In einer Bescheinigung des F.-Gymnasiums vom 27.07.1994 heißt es:
- „Hiermit bescheinigen wir, daß die Organisation von Schüleraustauschfahrten zu den Dienstaufgaben des Herrn … M. gehört.
- Die Fahrten nach Moskau – Jekaterinenburg – St. Petersburg und nach Paris im Jahre 1992/93 waren notwendig, um mit den russischen und französischen Kollegen/Innen, die Organisation und die Programmgestaltung des Drei-Länderaustausches zu planen. Die Austauschreise war ein Pilotprojekt und bedurfte aus Sicherheitsgründen der besonders gründlichen Vorbereitung vor Ort.”
Außerdem hat der Kläger eine Bescheinigung der Bezirksregierung … vom 24.09.1993 vorgelegt. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die im Jahre 1994 unter Leitung des Klägers durchgeführten Schüleraustauschfahrten nach Paris (01.04.–16.04.1994) bzw. Jekaterinenburg/Rußland (28.12.1993 bis 12.01.1994). In diesen Bescheinigungen heißt es u.a. unter dem Stichwort „Auflagen”:
„Bei Änderungen bitte ich um schriftliche Mitteilung. Nach Beendigung der Fahrt bitte ich um Vorlage eines Berichtes. In Zukunft bitte ich mehr pädagogische als touristische Anteile in das Programm aufzunehmen.”
In einer weiteren Bescheinigung der Bezirksregierung … vom 13.01.1995 heißt es:
„Hiermit bescheinige ich Ihnen, daß die von Ihnen und Ihrer Kollegin Frau K durchgeführte Informationsreise nach Moskau, Jekaterinenburg und St. Petersburg, in der Zeit vom 27.12.1992 bis 06.01.1993 dienstlich wünschenswert war, um die von Ihnen durchgeführte Austauschfahrt in der Zeit vom 28.12.1993 bis 12.01.1994 vorzubereiten.”
Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Programmbeschreibung der Vorbereitungsreise in die GUS-Staaten eingereicht. Auf diese zu den Steuerakten gereichte Beschreibung wird Bezug genommen.
Mit Einspruchsbescheid vom 30.03.1995 hat das FR den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Klage erhoben. Mit der Klage verfolgen sie ihr Ziel weiter, daß die Aufwendungen für die Fahrten nach Paris und Moskau als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden müßten. Fahrten nach Moskau – Jekaterinenburg – St. Petersburg und Paris seien notwendig gewesen, um mit den russischen und französischen Kollegen und Kolleginnen die Organisation und die Programmgestaltung des Drei-Länderaustausches zu planen. Dabei sei die Austauschreise nach Moskau ein Pilotprojekt gewesen und habe aus Sicherheitsgründen einer besonders gründlichen Vorbereitung vor Ort bedurft. Für die entsprechenden Schüleraustauschfahrten in den Jahren 1993 und 1994 hätten auch entsprechende Dienstreisegenehmigungen der Bezirksregierung … vorgelegen. Während der Vorbereitungsfahrten nach Frankreich und nach Moskau – Jekaterinenburg hätten mehrere Projektplanungsgespräche für den Europaaustausch und die Programmentwürfe stattgefunden. Des weiteren seien eine Auswahl von Besichtigungen und Vorbereitungsgesprächen mit fremdsprachlichen Führern geführt worden. Die Organisation habe auch die Auswahl von Mensen der Universität von Paris sowie die Planung von Alter und Zusammensetzung der deutsch-französisch-russischen Gruppen und Gastfamilien umfaßt. Daß es dabei auch zu Besichtigungen der wichtigsten touristischen Sehenswürdigk...