Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Kfz-Steuer gem. § 3b Abs. 1 KraftStG bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KraftStG ist das Halten von Pkw, die bestimmte abgasbezogene Grenzwerte einhalten, ab dem Tag der erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2005 von der Steuer befreit.
- Die Steuerbefreiung endet sobald die Steuerersparnis vor dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 DM erreicht hat.
- Bei der Berechnung der Steuerbefreiung stellt das Gesetz nicht auf einen individuell zu errechnenden Geldbetrag, sondern auf eine zeitraumbezogene Ermittlung auf Grundlage der regulären Steuersätze ab. Das spricht für eine pauschale Regelung ohne Rücksichtnahme auf individuelle Besonderheiten.
- Die zulassungsfreie Zeit führt nicht zu einer Verlängerung des Steuerbefreiungszeitraums. Das gilt auch für die Zeit einer vorübergehenden Stilllegung.
- Da der Fall eines Saisonkennzeichens nur einen Unterfall der vorübergehenden Stilllegung betrifft, werden diese Grundsätze auch bei der Zulassung mit einem Saisonkennzeichen angewendet.
Normenkette
KraftStG § 3b Abs. 1 Sätze 1, 7 1. Halbsatz, S. 7 2. Halbsatz
Tatbestand
Streitig ist die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Die Klägerin ist Halterin eines Personenkraftwagens des Fabrikats H. mit dem amtlichen Kennzeichen X. Das Fahrzeug ist erstmals am 2. Juni 1998 zugelassen worden. Es wurde als schadstoffarm D 3 eingestuft. Es wird mit einem Otto-Motor betrieben. Sein Hubraum beträgt 1975 ccm. Die Klägerin stellte den Antrag auf Erteilung eines Saisonkennzeichens. Ihr Fahrzeug wurde daraufhin für den jeweiligen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober zugelassen, sodass grundsätzlich die Kraftfahrzeugsteuer für diesen Zeitraum zu entrichten ist. Mit Bescheid vom 16. Juni 1998 stellte der Beklagte den Pkw der Klägerin für die Zeit vom 02.06.1998 bis zum 01.09.1999 gemäß § 3b KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer frei. Er berechnete den Freistellungszeitraum, indem er die Zahl der angefangenen ccm Hubraum mit dem Steuersatz von 10,00 DM gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG multiplizierte und von diesem Jahreswert ausgehend bei einer Steuerersparnis von 250,00 DM einen Freistellungszeitraum von 456 Tagen errechnete. Gegen den Freistellungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 1998 Widerspruch ein, der als Einspruch behandelt wurde. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 24. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ging davon aus, dass bei der Berechnung der Steuerbefreiung nur die Dauer einer vorübergehenden Stilllegung des Pkw berücksichtigt werde. Ein Pkw mit Saisonkennzeichen könne nicht entsprechend behandelt werden. Dagegen erhob die Klägerin am 22. Oktober 1998 Klage beim Finanzgericht. Am 27. April 1999 erging durch den Beklagten ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach dem 1. September 1999 festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 1999 Widerspruch ein. Der Beklagte ersetzte diesen Bescheid nach Beendigung der Zulassung durch einen Endbescheid vom 11. November 1999. Nach erneuter Zulassung wurde die Kraftfahrzeugsteuer mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25. Juli 2000 für die Zeit vom 10. Juli bis 31. Oktober 2000 und in Zukunft jeweils für die Monate von April bis Oktober festgesetzt. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 11. November 1999 und vom 25. Juli 2000 keinen Einspruch ein.
Sie trägt im Klageverfahren vor, für die Steuerbefreiung könne nur der Zeitraum der Zulassung des Fahrzeugs angerechnet werden. Wie bei der Stillegung, so müsse auch bei einem Saisonkennzeichen nur der Zeitraum der Zulassung angerechnet werden. Außerhalb dieses Zeitraums sei die Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich. Das Benutzen des Fahrzeugs würde auch sanktioniert. Im Vergleich zur vorübergehenden Stillegung, wo der Befreiungszeitraum um die Zeiten der Stillegung verlängert werde, bestünde bei Saisonkennzeichen keine andere Situation. Das Saisonkennzeichen verfolge nur den Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Es solle der Bürger und die Straßenverkehrsbehörde von dem jährlichen An- und Abmelden entlastet werden. Die Verweigerung nur der Anrechnung der Zulassungstage bedeute gegenüber der vorübergehenden Stillegung eine Ungleichbehandlung. Im Übrigen würde der Steuerpflichtige doppelt bestraft, da die Saisonkennzeichen spürbar teurer seien. Weiterhin würde gem. § 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – die Steuer nur für den Zeitraum der Gültigkeit des Kennzeichens berechnet. Somit müsse die Steuerbefreiung bis zum 30. Juni 2000 ausgesprochen werden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2000 beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27. April 1999, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11. November 1999 (Endbescheid) sowie den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25. Juli 2000 zum Gegenstand der Klage zu...