OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7200 - Karte 16
Die von den Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet.
Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (Abschn. 10.4 UStAE). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.
Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden (Abschn. 10.4 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. Abschn. 10.1 Abs. 6 UStAE).
1. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)
Die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz stellen i.d.R. einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt sondern die Partei ist.
2. Grundbuchabrufgebühren
Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:
Nach § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung i.V. mit § 7b Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung) ist nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist. Der Notar zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. Eine Behandlung als durchlaufende Posten kommt nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.10.2004, 3 Z BR 185/04, da es umsatzsteuerlich auf die Möglichkeit der Kostenweiterbelastung nicht ankommt.
3. Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen
Bei den Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtanfragen ist regelmäßig der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar u.ä.) der Schuldner. Somit handelt es sich lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (vgl. BGH-Urteil vom 6.4.2011, IV ZR 232/08, HFR 2011 S. 1047). Beantragt der Rechtsanwalt oder Notar den Grundbuchauszug, Handelregisterauszug oder stellt er eine Einwohnermeldeamtsfrage im Namen und für Rechnung des Mandanten, so dass der Mandant Kostenschuldner wird, liegt dagegen ein durchlaufender Posten vor.
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Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 Satz 6