Verfahrensgang
AG Tostedt (Beschluss vom 22.12.1981; Aktenzeichen 6 AR 134/80) |
LG Stade (Aktenzeichen 2 T 198/82) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 22. Dezember 1981 aufgehoben wird.
Beschwerdewert: 20.000 DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3, 126 FGG zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Gewerbebetrieb des S. T. nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Dabei kommt es entscheidend auf das Gesamtbild des Betriebes an (vgl. BGH BB 1960, 917; OLG Celle NJW 1963, 540, 541; Rechtspfleger 1974, 19, Rechtspfleger 1981, 114).
Nach den Gesamtumständen kann im vorliegenden Fall das Unternehmen nicht mehr als einfach strukturierter, leicht überschaubarer Betrieb angesehen werden. Neben dem relativ hohen Umsatz von ca. 1 Million DM im Jahr fällt bei dieser Beurteilung insbesondere die Vielfältigkeit der ausgeübten Geschäftstätigkeit ins Gewicht. Sie beschränkt sich neben dem Schmiedebetrieb nicht auf den Handel mit Landmaschinen, sondern es werden auch Schlosser- und Wasserversorgungsarbeiten ausgeführt. Dazu kommt ein Handel mit Gartengeräten und der Betrieb einer BP-Tankstelle. Gerade durch die Tankstelle und den Handel mit Garten- und anderen Kleingeräten, wofür im Betrieb eine Verkaufsfläche von immerhin 80 qm Größe zur Verfügung steht, wird ein Kundenkreis angesprochen, der über die durch die anderen Tätigkeiten bereits erschlossene Gruppe der Landwirte aus der Umgebung deutlich hinausgeht. Der Inhaber des betroffenen Unternehmens arbeitet auch nicht nur mit wenigen Hauptlieferanten, sondern als Folge der breit angelegten Geschäftstätigkeit mit ca. 30 Zulieferern für die verschiedenen Bereiche zusammen. Die Vielfalt der Geschäftstätigkeit führt damit zu einem Verlust an Überschaubarkeit, der die Geschäftsführung erschwert und eine kaufmännische Organisation sowohl im Einkaufs- als auch im Absatzbereich erforderlich macht.
Wenn auch die Lieferantenkredite nur etwa 3.000 DM im Monatsdurchschnitt betragen, so wird doch stattdessen ständig mit einem erheblichen Überziehungskredit in Höhe von durchschnittlich 150.000,– DM bei zwei Banken gearbeitet. Im Monatsdurchschnitt stehen Kundenforderungen in Höhe von ca. 25.000,– DM bei ca. 40 Kunden offen, deren Bezahlung überwacht werden muß. Dazu kommt ein sehr hohes Anlagevermögen im Werte von 468.000,– DM und ein Umlaufvermögen in Höhe von 187.000,– DM. Ein Kapitaleinsatz von diesem Umfang erfordert eine Überwachung der Vermögensentwicklung unter Berücksichtigung der Abnutzung und des Geschäftsrisikos, um die Ertragslage des Unternehmens auch im Interesse der Geschäftspartner beurteilen zu können. Eine realistische Einschätzung der Wertentwicklung hoher Sachwerte ist aber nur unter Zuhilfenahme eines vollkaufmännischen Rechnungswesens möglich.
Die mit der Eintragung verbundene Kaufmannseigenschaft wird hier nicht zu einer unverhältnismäßig belastenden Ausweitung der Bürotätigkeit führen, da eine umfangreiche Buchführung ohnehin schon vorhanden ist, was ebenfalls als Indiz für deren Notwendigkeit gewertet werden kann (vgl. BGB BB 1960, 917).
Nach allem ist der S. T. nach § 29 HGB verpflichtet, seine Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Unterschriften
Dr. Franzki, Stodolkowitz, Fischer
Fundstellen