Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.06.1984; Aktenzeichen 3/13 O 103/83)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 1984 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat aufgrund eines Leasingvertrages Zahlung rückständiger und im voraus fälliger Leasingraten in Höhe von insgesamt 48.032,09 DM begehrt. Dabei besteht Streit zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin als Leasinggeber eine Änderung der Kapitalmarktverhältnisse in der Zeit zwischen dem Mietantrag und dem Erwerb des Leasinggegenstandes zum Anlaß nehmen durfte, die vereinbarten Leasingraten zu erhöhen, und ob die Weigerung der Beklagten bei Fälligkeit, den Differenzbetrag der Erhöhung zu zahlen, die Klägerin zur Fälligstellung von 12 Monatsraten im voraus berechtigte.

Das Landgericht hat die Erhöhung für gerechtfertigt erklärt und die fälligen Erhöhungsbeträge zuerkannt. Dagegen hat es eine Berechtigung der Klägerin zu vorzeitiger Fälligstellung von 12 Monatsraten verneint.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie der Begründung des Landgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 7.8.1984, den Beklagten am 2.8.1984 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 20.8.1984, die Beklagten am 31.8.1984 Berufung eingelegt. Ihre Berufungen haben die Klägerin am 3.10.1984 und die Beklagten am 12.10.1984 begründet.

Mit der Berufung verlangt die Klägerin nur noch einen um zwischenzeitliche Zahlungen der Beklagten verminderten Betrag. Sie trägt vor, die Beklagten hätten – was unstreitig ist –in der Zeit von November 1982 bis einschließlich Oktober 1984 nicht den angepaßten höheren Mietzins, sondern die um monatlich 383,47 DM geringeren ursprünglich vereinbarten Mietraten gezahlt. Nachdem das Landgericht bereits für die Zeit von November 1982 bis einschließlich November 1983 die Differenz in Höhe von 4.958,28 DM nebst Zinsen zugebilligt habe, werde nun noch der Differenzbetrag von 4.214,21 DM für die restlichen 11 Monate bis Oktober 1984 geltend gemacht. Hinsichtlich des darüber hinaus in erster Instanz verlangten Betrages, der aus der Forderung der Vorauszahlung von 12 Monatsmieten stamme, sei der Rechtsstreit durch die zwischenzeitlichen Zahlungen der Beklagten erledigt. Die Vorausfälligkeit von 12 Monatsraten ergebe sich auch für die vorliegende Art der Zahlungsverweigerung aus § 12 des Leasingvertrages, dem jedoch das Landgericht eine unzutreffende Auslegung gegeben habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilten, als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.214,21 DM nebst 8,5 % Zinsen aus je 383,47 DM seit 1.12.1983, 1.1.1984, 1.2.1984, 1.3.1984, 1.4.1984, 1.5.1984, 1.6.1984, 1.7.1984, 1.8.1984, 1.9.1984 und 1.10.1984 zu zahlen.

Im übrigen erklärt sie die Hauptsache in Höhe von 38.859,60 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für erledigt.

Die Beklagten widersprechen der Erledigungserklärung der Klägerin und beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung streben die Beklagten die Abänderung des angefochtenen Urteils an, soweit das Landgericht die Mieterhöhung für wirksam angesehen hat. Sie sind der Ansicht, die Klausel Über das Anpassungsrecht des Leasinggebers sei unwirksam, weil sie in ihren Voraussetzungen zu unbestimmt und in ihrer Auswirkung einseitig sei. Hinsichtlich der Vorausfälligkeit von 12 Monatsraten verteidigen sie das Urteil des Landgerichts.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteile die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Schriftsätze der Klägerin vom 2.10.1984 (Blatt 105 ff.), 13.11.1984 (Blatt 133 f.) und 10.1.1985 (Blatt 136 ff.) sowie der Beklagten vom 12.10.1984 (Blatt 121 ff.), 1910.1984 (Blatt 129 f.) und 25.1.1985 (Blatt 141) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg.

Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 4.214,21 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich des durch zwischenzeitliche Zahlungen der Bekl...

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