Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 24 T 13/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und der Erstbeschwerde wird – insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung – auf je 50.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.2.1999 errichteten Frau E aus N und Herr H aus W die im Rubrum genannte, zu 1) beteiligte Gesellschaft und bestellten sich zu alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern. Gegenstand des Unternehmens ist der Import und Export von Granit, sonstigen Rohstoffen, Baumaterialien und Chemikalien.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom selben Tage meldeten sie die Gesellschaft und ihre Bestellung zu Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister an.
Mit Zwischenverfügung vom 25.2.1999 gab das Registergericht der Beteiligten zu 1) auf, hinsichtlich der in N wohnenden Frau E den Nachweis zu führen, dass diese berechtigt sei, in Deutschland einer selbständigen Gewerbetätigkeit nachzugehen. Gleichzeitig richtete es eine entsprechende Anfrage an das zuständige Ausländeramt. Dieses teilte mit Schreiben vom 9.3.1999 mit, Frau E besitze nach dortigen Erkenntnissen keine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und sei im Bundesgebiet ausländerrechtlich bisher nicht erfaßt. Demgegebüber vertrat die Beteiligte zu 1) die Auffassung, dass es des von dem Registergericht angeforderten Nachweises nicht bedürfe. Denn jedenfalls dann, wenn zwei Geschäftsführer bestellt würden, von denen einer in Deutschland lebe und die von den Geschäftsführern persönlich zu erfüllenden Pflichten wahrnehmen könne, sei auch die Eintragung des ausländischen Geschäftsführers vorzunehmen.
Das Registergericht lehnte daraufhin die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 12.03.1999 ab. Zur Begründung führte es aus, die als Geschäftsführerin bestellte Frau E könne nicht Geschäftsführerin der Gesellschaft sein. Aus § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ergebe sich, dass nur solche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden könnten, die auch die der Gesellschaft und ihnen persönlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer auferlegten gesetzlichen Pflichten erfüllen könnten. Dies sei bei Personen, die nicht Bürger einer der EG-Staaten seien, nur gesichert, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten und es ihnen erlaubt sei, jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Diese Voraussetzungen seien bei Frau E jedoch nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein, die das Landgericht am 29.04.1999 zurückwies. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.05 1999.
Der Senat hat der Beteiligten zu 2), die im Verfahren vor dem Registergericht zu den Anträgen gehört worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. dazu OLG Saarbrücken NJW-RR 1986, 464; Keidel/Winkler, 14. Auflage, § 126 FGG Rn. 22). Sie vertritt die Auffassung, die Prüfungspflicht des Registergerichts erfasse nicht die Frage, ob eine ausländerbehördliche Aufenthaltsgenehmigung der bestellten Geschäftsführerin vorliege.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Rechtsmittelerklärung ist dahin auszulegen, dass die weitere Beschwerde namens der für das Eintragungsverfahren als rechtsfähig zu behandelnden Vorgesellschaft eingelegt ist, die ihrerseits durch die als Geschäftsführer bestellten Frau E und Herrn H vertreten wird (BGH NJW 1992, 1824). Die Befugnis der Beteiligten zur Einlegung des Rechtsmittels folgt daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Das Landgericht hat zwar die Geschäftsführer der Vorgesellschaft persönlich als Beschwerdeführer angesehen. Diese von der – auf die Rechtsprechung des BGH gestützten – Auffassung des Senats abweichende Auslegung der Rechtsmittelerklärung bindet diesen nicht. Sie bleibt im übrigen ohne Einfluß auf die Sachentscheidung des Landgerichts.
2.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, das Registergericht habe sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass Personen, die nicht Bürger eines EG-Staates seien, nur dann zu Geschäftsführern bestellt werden könnten, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten und es ihnen erlaubt sei, jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Die Kammer schließe sich hier der von dem OLG Köln vertretenen Auffassung an, wonach zwar Ausländer entsprechend der in § 6 Abs. 2 GmbHG enthaltenen Regelung grundsätzlich auch dann zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden könnten, wenn sie im Ausland wohnen, dass dann aber sichergestellt sein müsse, dass sie ihren gesetzlichen Verpfl...