Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund bei einer Doppelstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm beherrschten anderen GmbH in demselben Geschäftsbereich (Umzugsspedition).
Normenkette
vGmbHG § 34
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.11.2002; Aktenzeichen 12 O 118/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG F. vom 22.11.2002 abgeändert und festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 15.5.2001 gefasste Beschluss, die Geschäftsanteile des Klägers einzuziehen und die Geschäftsanteile des Gesellschafters W. entspr. den eingezogenen Anteilen aufzustocken, d.h. den Nennbetrag seiner Geschäftsanteile von insgesamt 113.400 DM um 38.200 DM auf insgesamt 151.600 DM zu erhöhen, unwirksam ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.5.2001 durch den die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Klägers beschlossen wurde.
Der in Berlin lebende Kläger ist neben drei weiteren Gesellschaftern an der 1984 gegründeten Beklagten mit einem Geschäftsanteil i.H.v. 19,1 % des Stammkapitals beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse werden nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer Mehrheit von 82 % der Stimmen gefasst. Der Markentext „Z. Transporte” ist aufgrund einer Anmeldung des Klägers vom 26.2.1987 als Wort- und Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen. Der Kläger ist Mitgeschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung von 95 % der Z. Transporte GmbH in Berlin (künftig: Berliner GmbH), wie die Beklagte eine Umzugsspedition. Die Beklagte firmiert nunmehr, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, unter Z. Umzüge GmbH … (vorher: Z. Transporte GmbH …).
Mit Schreiben vom 27.9.1999 kündigte die Berliner GmbH der Beklagten die „Namens- und Lizenzrechte für die geschützte Wortbildmarke „Z.” zum 31.12.1999. Die Beklagte bestreitet die Existenz eines entspr. Vertrages, hat aber zuletzt 3.000 DM netto jährlich an die Berliner GmbH gezahlt. Die Beklagte verwendete die auf ein Umzugsunternehmen speziell zugeschnittene Software „W.”, deren Rechte der Berliner GmbH zustanden. Die bisherigen Nutzungsrechte der Beklagten für diese Software waren gleichfalls gekündigt worden.
Im Juni 2000 erhielt die Beklagte von der Berliner GmbH den Entwurf eines Franchisevertrages, den die Beklagte nicht akzeptierte. Auf der Gesellschafterversammlung vom 30.10.2000 stimmte der Vertreter des Klägers gegen die Beschlüsse bezüglich der Jahresabschlüsse 1998 und 1999 und der Entlastung des Geschäftsführers. Über den Antrag auf Abschluss eines Franchisevertrages der Gesellschaft mit dem Lizenzgeber „Z.-Umzüge” wurde beraten. Die Beratung erstreckte sich „insb. auf die wirtschaftlichen Aspekte, auf den operativen Bereich („Herr im Hause”) sowie auf den Aspekt der Namensrechte. Gegen die Stimme des Bevollmächtigten des Klägers wurde mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter der Antrag abgelehnt. Über die Tagesordnungspunkte, Angebot des Geschäftsführers der Beklagten, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft wurden ohne Beschlussfassung beraten. Unter dem Tagesordnungspunkt Sonstiges wies der Vertreter des Klägers darauf hin, dass die Berliner Gesellschaft die Lizenzen für das Softwarepaket W. habe und bei Nichtzustandekommen des Franchisevertrages bezüglich des Softwarevertrages entweder nach zu verhandeln oder auf ein anderes Softwareprodukt umzustellen sei. In der Gesellschafterversammlung vom 15.2.2001 wurden einstimmig die Beschlüsse zu den Jahresabschlüssen 1998 und 1999 gefasst, jedoch mangels Zustimmung des Bevollmächtigten des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten für diese Jahre erneut keine Entlastung erteilt. Der Antrag, dem Geschäftsführer der Beklagten ein von 7.500 DM auf 9.000 DM brutto erhöhtes Gehalt zu bewilligen, wurde mangels Zustimmung des Vertreters des Klägers abgelehnt. Über eine Entschädigung für die Nutzung des Namens im Jahre 2000 wurde diskutiert, jedoch keine Einigung erzielt. Mit Schreiben vom 5.3.2001 bat der Bevollmächtigte des Klägers um weitere Informationen wegen des vorgesehenen Erwerbs einer Umzugssoftware. In der Gesellschafterversammlung vom 15.5.2001, zu der der Kläger geladen, aber nicht erschienen war, wurde beschlossen, die Geschäftsanteile des Klägers gem. § 6 Abs. 1, 2d, Abs. 3 der Satzung der Beklagten einzuziehen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der K...