Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.01.1988; Aktenzeichen 11 O 171/87) |
LG Bonn (Urteil vom 28.08.1987; Aktenzeichen 11 O 171/87) |
Tenor
Unter Zurückweisung der im Zinspunkt weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 19. Januar 1988 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 171/87 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 28. August 1987 – 11 O 171/87 – bleibt in folgender Form aufrechterhalten:
Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 100,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1987 zu bezahlen.
Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, weitere 5.900,-- DM an die Klägerin nebst 4 % Zinsen seit dem 13. August 1987 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird ferner verurteilt, weitere 400,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1987 an die Klägerin zu bezahlen.
Die im Zinsanspruch weitergehende Klage wird im übrigen unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 28. August 1987 – 11 O 171/87 – abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2/100, die Beklagte zu 1. weitere 91/100 und der Beklagte zu 2. weitere 7/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hatte in der Hauptsache vollen Erfolg, da die Beklagten der Klägerin aus abgeleitetem Recht die begehrten Zahlungen aufgrund rückständiger Verpflichtungen zur Erbringung der Stammeinlagen der Fa. (K… Haus-Heiz-Küchen-Installation + Bauträger GmbH) – imfolgenden Fa. K…)schulden.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken mehr, nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 15. Juni 1988 im einzelnen durch Aufteilung festgelegt und mitgeteilt hat, auf welche Geschäftsanteile mit rückständiger Einlageverpflichtung die jeweiligen Begehren gestützt werden (vgl. Bl. 123, 124 GA). Damit ist eindeutige Klarheit für Streitgegenstand und Rechtskraft der Teilklage geschaffen.
Die Klägerin ist durch Pfändung- und überweisungsbeschluß vom 09.06.1987 – 21 M 7979/87 AG Bonn – berechtigt, von den Beklagten Zahlung der gepfändeten rückständigen Stammeinlagen zu fordern.
Der Wirksamkeit dieser Pfändung steht nicht im Wege, daß sie eine Verpflichtung zur Erbringung von Stammeinlagen einer GmbH zum Gegenstand hat. Nach übereinstimmender, vom Senat geteilter Auffassung ist der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Stammeinlagen sowohl abtretbar als auch, infolge der Abtretbarkeit (§ 851 ZPO), pfändbar (vgl. BGHZ 51, 71, 73; BGHZ 69, 274 ff., 282 f; Baumbach-Hueck, Rdnr. 31 zu § 19 GmbHG).
Wegen der in § 19 GmbHG bestimmten Zweckbindung der Stammeinlagen zur Schaffung einer wirtschaftlichen Grundlage der Gesellschaft in deren eigenem Interesse und dem der Gesellschaftsgläubiger können Forderungen auf Leistung von Stammeinlagen allerdings nicht unbeschränkt abgetreten oder gepfändet werden. Solches ist zunächst dann möglich, wenn die Forderung, derentwegen gepfändet oder abgetreten wird, entweder “vollwertig” ist oder wenn der Gesellschaftsbetrieb endgültig eingestellt, anderes Vermögen als die Einlageforderung nicht mehr vorhanden ist und mit dem Auftreten anderer Gläubiger als dem durch Abtretung oder Pfändung begüngstigten nicht mehr gerechnet werden muß (vgl. BGHZ 51, 71 ff., 72, 73; RGZ 133, 181 ff.; RGZ 149, 293 ff.). Diese beiden Möglichkeiten sind allerdings vorliegend nicht gegeben. Denn zum Zeitpunkt der Pfändung durch die Klägerin war das Vermögen der Firma K… in Verfall geraten, so daß eine Befriedigung aller vorhandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht mehr zu erwarten stand (zum Begriff der Vollwertigkeit vgl. Baumbach-Hueck, Rdnr. 18 zu § 19 GmbHG m. w. Angaben und BGH in LM Nr. 4 zu § 19 GmbHG). – Die Klägerin ist ausweislich des Berichtes des Sequesters im Konkursverfahren 25 N 34/87 vom 17.03.1987 (vgl. Blatt 23 ff. ebenda) auch nicht die einzige Gesellschaftsgläubigerin.
Die Pfändung einer Forderung der Gesellschaft zur Leistung der Stammeinlage ist aber außer den genannten Fällen noch zulässig, wenn die Erhaltung der Einlageforderung als Kapitalgrundlage für die Gesellschaft oder andere Gläubiger nicht mehr notwendig ist, weil diese Zweckbindung entfallen ist. Dann nämlich wird die Einlagenforderung zu einem Vermögensgegenstand ohne besondere Merkmale, auf den alle Gläubiger zugreifen dürfen. Ein derartiger Wegfall der Zweckbindung tritt ein, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten, der Geschäftsbetrieb beendet und weiteres Vermögen nicht mehr vorhanden ist, die Gesellschaft selbst auch keine eigenen Mittel zur Beitreibung der Einlagenforderung besitzt und auch nicht ersichtlich ist, daß andere Gläubiger bereit wären, im Interesse einer gemeinsamen Befriedigung aller Gläubiger Vorschüsse für ein Insolvenzverfahren zu leisten (vgl. BGH in LM Nr....