Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des AG - Registergericht - Aalen vom 7.3.2005 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 2.5.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das AG - Registergericht - Aalen zurückverwiesen.
Dieses wird angewiesen, die angemeldete Eintragung vorzunehmen, soweit kein anderes Eintragungshindernis entgegensteht.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Am 3.12.2004 meldete die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Autohaus F. GmbH mit Sitz in O. zur Eintragung ins Handelsregister an:
"Die Autohaus F. GmbH ist gem. §§ 2 Nr. 1, 120 UmwG durch Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf Frau E. G. verschmolzen worden."
Sie erklärte außerdem, dass das einzelkaufmännische Unternehmen als Rechtsnachfolgerin der GmbH unter der Fa. Autohaus F. e. K. geführt werde.
Das AG - Registergericht - Aalen entnahm der der Anmeldung beigefügten Bilanz zum 30.6.2004, dass die GmbH bereits zum damaligen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei und wies mit Beschl. v. 7.3.2005 den Antrag vom 3.12.2004 zurück. Die Verschmelzung könne wegen insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung der GmbH aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht zugelassen werden. Zwar sei eine ausdrückliche Prüfung der Vermögensverhältnisse bei einer Verschmelzung auf einen Alleingesellschafter gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Das Gericht habe aber auch hier die Gläubigerschutzvorschriften zu beachten. Durch den Verschmelzungsvorgang könnten die Gläubiger der Alleingesellschafterin benachteiligt und die Gläubiger der Gesellschaft um den Schutz, den das Insolvenzrecht vorsehe, gebracht werden.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 2.5.2005 zurückgewiesen. Es hat sich dabei im Wesentlichen den Anführungen des Registergerichts angeschlossen. Auch das LG sieht den Gläubigerschutz gefährdet, wenn infolge der Verschmelzung ein Insolvenzverfahren umgangen werde.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde. Zum einen stehe die Überschuldung der GmbH keineswegs fest; zum anderen finde die Auslegung des § 120 UmwG, wie sie das Registergericht und das LG vorgenommen hätten, im Gesetz keine Stütze. Der Gläubigerschutz sei im Umwandlungsgesetz vom Gesetzgeber umfassend und abschließend geregelt worden. Die Möglichkeit der Verschmelzung einer überschuldeten Kapitalgesellschaft werde in § 120 UmwG gerade nicht ausgeschlossen, da diese zu Sanierungszwecken sinnvoll und damit dem Gläubigerschutz dienlich sein könne. Soweit das LG auf eine Entscheidung des BayObLG Bezug nehme (BayObLG v. 4.2.1998 - 3Z BR 462/97, GmbHR 1998, 540 = BayObLGReport 1998, 52 = NJW-RR 1998, 902 = Rpfleger 1998, 251 = DNotZ 1999, 145), sei der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt - Verschmelzung einer bereits aufgelösten GmbH - mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen, der ein Gutachten des Notars H., D., beigefügt ist.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als (unbefristete) weitere Beschwerde im Sinne einer Rechtsbeschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) statthaft und zulässig, insb. formgerecht eingelegt. Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Entscheidung des Registergerichts, da die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung beruht.
Zu Unrecht gehen die Vorinstanzen davon aus, dass Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes der Verschmelzung der Antragstellerin auf ihre Alleingesellschafterin gem. §§ 2, 120 UmwG entgegenstehen, weshalb die beantragte Eintragung im Handelsregister am Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger (§ 16 UmwG) nicht vorgenommen werden könne.
1. Das Registergericht bestätigt in seinem Beschluss, dass der Anmeldung die erforderlichen Urkunden und Nachweise gem. §§ 16 und 17 UmwG beigelegen haben und nicht zu beanstanden waren. Die formellen Eintragungsvoraussetzungen, die das Registergericht vorrangig zu prüfen hat, sind somit erfüllt.
2. An der Eintragung gehindert sieht sich der Registerrichter jedoch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten, da die Verschmelzung aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht zugelassen werden könne. Auch das LG sieht die Verschmelzung als unzulässig an, geht also wohl von der Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrags aus.
a) Zwar spricht nach der dem Eintragungsersuchen beigefügten Bilanz viel dafür, dass bereits zum 30.6.2004, also fast ein halbes Jahr vor der Verschmelzung, von einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der GmbH auszugehen ist. Die später vorgelegte Bilanz, die auf der Aktiva-Seite erheblich höhere Wertansätze aufweist, ist ohne nähere...