(1) Über Einwendungen gegen
1. |
die Zulässigkeit der Vollstreckung, |
2. |
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, |
3. |
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen |
entscheidet das Gericht.
(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
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