Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 9.4.2020 und vom 26.5.2020 Sondermaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie geregelt. Diese – teilweise ertragsteuerrechtlich, teilweise umsatzsteuerrechtlich – ausgerichteten Maßnahmen werden jetzt verlängert und ausgeweitet.
Soweit steuerbegünstigte Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, wird es nicht beanstandet, dass diese Leistungen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.
Ergänzend stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen gilt, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
Die Finanzverwaltung hatte zur unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr) geregelt, dass von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen wird.
Ergänzend stellt die Finanzverwaltung fest, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten begünstigten Zwecke zu verwenden, die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen sind. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.
Ansonsten werden die Anwendungsfristen für die pandemiebedingten Sondermaßnahmen bis zum 31.12.2021 verlängert.
Konsequenzen für die Praxis
Die Pandemie führt dazu, dass die Finanzverwaltung auch im Umsatzsteuerrecht umfangreiche Billigkeitsmaßnahmen trifft. Neben der im Billigkeitswege angeordneten Nichtbesteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben ist jetzt zusätzlich geregelt worden, dass der Vorsteuerabzug auch für Gegenstände bestehen bleibt, die ausschließlich für begünstigte unentgeltliche Wertabgaben verwendet werden. Damit wendet die Finanzverwaltung die ausdrückliche Rechtsprechung des BFH in diesen Fällen – auch entgegen der ansonsten geltenden Anordnung der Finanzverwaltung in Abschn. 15.15 UStAE – nicht an.
Die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung ist aus Sicht der davon begünstigten Unternehmen zu begrüßen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nur, dass hier ein Sonderrecht geschaffen wird, selbst wenn die Motive noch so gut sein mögen. Es wird aber auch in Zeiten nach der Pandemie gute und sinnvolle Zwecke geben, die zu fördern durchaus im allgemeinen Interesse sein mag. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dann auch so großzügig agieren wird.
Darüber hinaus ist sowieso fraglich, ob die von der Finanzverwaltung in Abschn. 15.15 UStAE umgesetzte Rechtsprechung des BFH eine sinnvolle und unionsrechtlich haltbare Vorgabe ist. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH zur Frage der unentgeltlich ausgeführten Erschließungsmaßnahmen hätte der BFH die Chance, sich erneut und grundsätzlich mit diesem Komplex auseinander zu setzen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57