Kommentar
Zahlungen des Arbeitgebers werden dann nicht „für die Beschäftigung” gezahlt und sind mithin kein Arbeitslohn ( § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ), wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden ( § 3 Nr. 50, 2. Alternative EStG ). Auslagenersatz in diesem Sinne ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hierunter fallen z. B. Hilfs- und Betriebsstoffe , die für die Arbeitsausführung erforderlich sind; bei Orchestermusikern auch die Aufwendungen für den regelmäßigen Bedarf an Saiten, Rohren und z. B. Klarinettenblättern . Ihr Verschleiß ist notwendige Folge der Arbeitsausführung für den Arbeitgeber . Durch die Anschaffung sich ständig verschleißender Hilfsmittel tritt beim Arbeitnehmer eine Bereicherung nicht ein.
Der Bundesfinanzhof hat seither nichtsteuerbaren Auslagenersatz allerdings grundsätzlich nur bei Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge anerkannt. Ausnahmen wurden nur dann zugelassen, wenn es sich um kleinere Beträge handelte, die erfahrungsgemäß den durchschnittlichen Aufwand nicht übersteigen (BFH, Urteil v. 6. 3. 1980, VI R 65/77, BStBl 1980 II S. 289). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, daß steuerfreier Auslagenersatz selbst in Höhe von mehr als 100 DM monatlich geleistet werden darf, wenn die Auslagen regelmäßig wiederkehren und die pauschale Abgeltung im großen und ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Ist die pauschale Abgeltung überhöht und ist anhand der vorgelegten oder angebotenen Beweismittel nicht aufklärbar, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen im großen und ganzen entspricht, so ist sie insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beim monatlichen Instrumentengeld , das der Arbeitgeber für die Abnutzung von (wertvollen) Musikinstrumenten an seine Arbeitnehmer zahlt, handelt es sich um steuerbaren Arbeitslohn (Werbungskostenersatz ), der auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Werkzeuggeldes steuerfrei bleibt ( § 3 Nr. 30 EStG ). Nach Auffassung des BFH fällt unter den Begriff des Werkzeuggeldes i.S. des § 3 Nr. 30 EStG nur handwerkliches Arbeitsgerät .
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.08.1995, VI R 30/95
Hinweis:
Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung entspricht hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Werkzeug dem Abschn. 19 Abs. 1 . Danach sind als Werkzeuge nur solche Hilfsmittel anzusehen, die zur leichteren Handhabung zur Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet werden. Musikinstrumente und deren Teile gehören ebenso wie Schreibmaschinen nicht dazu. Fraglich erscheint, ob nach der neuen Rechtsprechung des BFH auch Maschinenwerkzeuge wie Bohrmaschinen, Motorsägen der Waldarbeiter , der eigene Radschlepper oder Zugmaschinen , die Arbeitnehmern gehören, als Werkzeug angesehen werden können (so Hartz/Meeßen/Wolf , ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Werkzeuggeld, Anm. 2; gleicher Ansicht: Erlaß Baden-Württemberg – S 2353 A – v. 22. 11. 1990, StEK EStG § 19 Nr.224). Auch wenn der Bundesfinanzhof in seiner Begründung der vorstehend mitgeteilten Entscheidung ausdrücklich darauf abstellt, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter das Werkzeuggeld typischerweise nur Entschädigungen des Arbeitgebers von verhältnismäßig geringer Höhe fallen, wird man gleichwohl Maschinenwerkzeuge nicht zwingend als von der Begünstigung ausgeschlossen ansehen müssen. Im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung läge es vielmehr, auch Maschinenwerkzeuge weiterhin zu begünstigen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt jedoch abzuwarten.
Soweit die vorstehend mitgeteilte Entscheidung Saiten-, Rohr- und Plattgelder entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. z. B. Schreiben des BdF IV B 6 – S 2355 v. 15. 1. 1991, StEK EStG § 19 Nr. 209) als steuerfreien Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 50 EStG ansieht, ist der Entscheidung in Ergebnis und Begründung uneingeschränkt zuzustimmen.
Auslagenersatz