Überblick
Nach Ansicht des BFH kann der geldwerte Vorteil beim verbilligten Erwerb eines Pkw vom Arbeitgeber wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG bzw. Abs. 3 EStG ermittelt werden. Die Verwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an. Einsprüche können jedoch weiterhin ruhen, sofern sie sich auf eine neu beim BFH anhängig Revision beziehen.
Kommentar
Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort. Hingegen wird bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ein Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen und zusätzlich der Rabattfreibetrag in Höhe von 1 080 EUR berücksichtigt. In seinem Urteil v. 5.9.2006, VI R 41/02, BFH/NV 2006 S. 2202, hat der BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige zwischen beiden Bewertungsmethoden wählen kann. Ist der marktgünstigste Preis deutlich niedriger als der Angebotspreis (Listenpreis/Auszeichnungspreis), kann die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ergebnis führen als der Abzug des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags vom "Auszeichnungspreis".
Nach dem BMF-Schreiben v. 28.3.2007, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2007 I S. 464, sind die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die OFD Rheinland hat ihre Finanzämter nun angewiesen, diesbezügliche evtl. noch ruhende Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen. Die Steuerpflichtigen werden zur Rücknahme ihres Einspruchs aufgefordert. Dabei wird auf den Nichtanwendungserlass des BMF hingewiesen.
Mittlerweile ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 18/07 ein Verfahren anhängig, in dem geltend gemacht wird, die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG verletze bei einer verbilligten Pkw-Überlassung (Jahreswagen) an einen Werksangehörigen nach Wegfall des Rabattgesetzes den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass § 8 Abs. 3 EStG eine zulässige Typisierung darstelle und nicht gegen das Grundgesetz verstoße, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen die Revision zugelassen.
Hinweis
Nach Ansicht der OFD Rheinland sollen Einsprüche nur dann (weiter) ruhen, wenn sie ausdrücklich auf dieses Revisionsverfahren gestützt werden. Daraus lässt sich die Empfehlung ableiten, die Rechtsbehelfe so zu formulieren, dass sie sich auf verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG stützen. Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens müsste damit möglich sein. Unabhängig davon sollte der Nichtanwendungserlass des BMF nicht toleriert werden. Die Entscheidung des BFH ist eindeutig und dürfte erneut zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Rheinland, Verfügung v. 7.8.2007, S 2334 – 1006 – St 212.