BMF, Schreiben v. 26.9.2005, IV A 5 - S 7100 - 149/05

Im Nachgang zum BMF-Schreiben vom 3.2.2005, IV A 5 – S 7100 – 15/05 ist die Frage aufgeworfen worden, wie zu verfahren ist, wenn bereits während der Bauphase Teile der aus der Vermautung der Strecke durch den Bund erzielten Einnahmen an den leistenden Unternehmer weitergeleitet werden.

Diesbezüglich wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Rechtsauffassung vertreten:

Das o.a. BMF-Schreiben geht in Abschn. II (Rdn. 10 bis 17) davon aus, dass die Vermautung der Strecke erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme beginnt. Dementsprechend entfallen die nach Fertigstellung/Bauübergabe weitergeleiteten Mautbeträge sowohl auf die Herstellungskosten des Streckenabschnitts, sofern diese nicht bereits durch die Anschubfinanzierung abgedeckt sind, als auch auf die Unterhaltung des Streckenabschnitts während des Konzessionszeitraums (Rdn. 15). Seit Einführung der flächendeckenden Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge ab dem 1.1.2004 ist jedoch im Regelfall davon auszugehen, dass für einen auszubauenden Streckenabschnitt bereits Maut nach dem ABMG erhoben und auch zur Finanzierung weitergeleitet wird.

Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch im Fall der Mautweiterleitung bereits während der Bauphase diese die Herstellungskosten des Streckenabschnitts, auch unter Einbeziehung einer ggf. geleisteten Anschubfinanzierung, nicht abdecken. Sie entfallen daher vorrangig auf die Tilgung der Herstellungskosten und nicht bereits auf die noch nicht zu erbringende Erhaltungsleistung; eine Aufteilung ist daher nicht geboten. Diese Beträge sind vielmehr wie die Anschubfinanzierung selbst zu behandeln, d.h., sie stellen in voller Höhe Anzahlungen auf die Herstellungskosten des Streckenabschnitts dar. Daraus folgt, dass

  • die USt insoweit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit der Zahlung entsteht (Rdn. 13),
  • die Zahlungen im Zeitpunkt der Übergabe des Streckenabschnitts von dessen Herstellungskosten abgesetzt werden können (Rdn. 15.1), sodass die bereits in den Anzahlungen enthaltene Steuer auf die auf die Lieferung des Streckenabschnitts entfallende USt angerechnet wird,
  • sofern der Konzessionszeitraum dementsprechend bereits mit der Bauphase beginnt, der nach Übergabe noch nicht entrichtete Kaufpreis linear von den im verbleibenden Konzessionszeitraum weitergeleiteten Mautbeträgen abzusetzen ist (Rdn. 15.1).
 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4

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