Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
Rz. 51
Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung zunächst in einem Prüfungsbericht zu dokumentierten, der vertraulichen Charakter trägt und sich primär an die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat des geprüften Unternehmens richtet. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft besteht aber auch für Gläubiger und Gesellschafter nach § 321a HGB die Möglichkeit, Einsicht in den Prüfungsbericht zu nehmen. Weiterhin muss der Abschlussprüfer das Prüfungsergebnis in einem an die Öffentlichkeit gerichteten Bestätigungsvermerk (Testat) zusammenfassen, der in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt, aber auch versagt werden kann. Neben den gesetzlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang vor allem die folgenden beiden Prüfungsstandards des IDW von Bedeutung.
- "Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450 n. F.)" und
- "Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n. F.)".
Rz. 52
Der Gegenstand des Prüfungsberichts ist im Einzelnen in § 321 HGB geregelt, wobei die Berichterstattung problemorientiert zu erfolgen hat. Abbildung 8 gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Prüfungsberichts, der in die Bereiche Vorspann, Haupt- und Sonderteil zerfällt. Lässt man die Ausnahmeregelung von § 321a HGB unberücksichtigt und fasst man den Charakter des Prüfungsberichts zusammen, so handelt es sich um einen an die gesetzlichen Vertreter, den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss gerichteten vertraulichen Bericht des Abschlussprüfers über das Ergebnis seiner Prüfung, insbesondere über die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, sowie eine Erläuterung einzelner Jahresabschlussposten. Weiterhin gibt der Prüfungsbericht einen Einblick in wesentliche Bewertungsgrundlagen der Aktiv- und Passivposten und die Rechnungslegungspolitik des Unternehmens. Darüber hinaus werden durch die Vorspanndarstellungen auch Informationen über die wirtschaftliche Lage und die künftige Entwicklung des Unternehmens sowie schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter und von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (z. B. vom Vorstand begangene Bilanzdelikte) vermittelt. Die Aufgabe des Berichts ist im Wesentlichen, neben der Funktion als Nachweis für den Prüfer selbst, dass er seinen Auftrag erfüllt hat, d. h. die unabhängige Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.
Rz. 53
Sofern der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag erteilt hat, ist der Prüfungsbericht stets ihm bzw. dem Prüfungsausschuss vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Unternehmen, die keinen Aufsichtsrat haben, ist der Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern (z. B. Geschäftsführer oder Einzelunternehmer) vorzulegen. Ferner können Gläubiger oder Gesellschafter Einsichtnahme in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers der letzten 3 Geschäftsjahre verlangen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Rz. 54
Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Hierdurch soll der Hauptversammlung vor allem dann, wenn sich der Aufsichtsrat der Auffassung über das Prüfungsergebnis der Abschlussprüfer nicht anschließt (Ausnahmefall), Gelegenheit gegeben werden, sich vollständig über die Meinungsverschiedenheiten (z. B. bei Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks) zu informieren, sodass die Aktionäre in der Lage sind, sich eine eigene Auffassung über die unterschiedlich beurteilten Sachverhalte bilden zu können (z. B. unterschiedliche Meinungen über die Beurteilung künftiger Risiken).
§ 321 Abs. 1 Sätze 1, 2 HGB |
Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit der gebotenen Klarheit zu berichten. |
§ 321 Abs. 1 Satz 2 HGB |
In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens […] durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts […] einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht (…) eine solche Beurteilung erlauben. |
§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB |
Außerdem ist festzustellen, ob bei der Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt wurden, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz […] oder die Satzung erkennen lassen. |
§ 321 Abs. 2 Satz 1 HGB |
Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzuste... |