OFD Chemnitz, Verfügung v. 24.02.2006, S2350-62/13-St22
Das Bundesreisekostengesetz wurde neu gefasst und ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2005, 1418) am 31.05.2005 am 01.09.2005 in Kraft getreten. Gleichen Datums trat die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2005 in Kraft. Die Bezugsverfügung wird daher neu gefasst.
Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:
- Tagegeld (§ 6 Bundesreisekostengesetz [BRKG])
- Trennungsreisegeld (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung [TGV])
- Trennungstagegeld (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 2 TGV) ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit
- Aufwandsvergütung bei Truppenübungen (§ 9 BRKG).
1. Tagegeld und Trennungsreisegeld
Dienstreisende erhalten nach § 6 Abs. 1 BRKG als Ersatz für den Mehraufwand an Verpflegung ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Ein Tagegeld wird nicht gewährt, wenn die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur gering ist. Die Entfernung ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (6.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG [BRKGVwV]).
Wird der Soldat außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordnet, erhält er für die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen für die ersten 14 Tage unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV i. H. d. bei Dienstreisen gewährten Tagegeldes (§ 15 Abs. 1 BRKG).
Wird unentgeltlich/teilentgeltliche Verpflegung von Amts wegen gewährt, wäre grundsätzlich der geldwerte Vorteil zwischen dem amtlichen Sachbezugswert für die jeweilige Mahlzeit und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag als Arbeitslohn zu erfassen (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR). Auf den Sachbezugswert ist jedoch ein zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. Insoweit entfällt eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils.
Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden gemäß § 6 Abs. 2 BRKG vom Tagegeld/Trennungsreisegeld für das
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Frühstück |
20 % |
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Mittag- und Abendessen |
je 40 % |
einbehalten. |
Bei ganztägiger Abwesenheit und unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten werden somit 100 % des Tagegeldes/Trennungsreisegeldes i. H. v. 24 EUR einbehalten. Eine Auszahlung erfolgt in diesem Fall nicht.
Bei teilentgeltlicher Verpflegung (Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung) wird das vom Soldaten zu entrichtende Entgelt (derzeit max. 3,60 EUR) dem auszuzahlenden Betrag wieder hinzugerechnet, so dass bei ganztägiger Abwesenheit 3,60 EUR steuerfrei erstattet werden.
Steuerliche Würdigung
Die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS LStR). Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).
Unentgeltliche Verpflegung
Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund des amtlichen Einbehalts i. H. v. 24 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR, H 39 „Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber” LStH).
Der Einbehalt setzt sich zusammen aus
- dem Sachbezugswert für die unentgeltlich gewährten Mahlzeiten i. H. v. gesamt 6,68 EUR, die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und
- einem Differenzbetrag i. H. v. 17,32 EUR.
Beispiel 1:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei unentgeltlicher Verpflegung |
24,00 EUR |
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) |
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20% Frühstück, 40 % Mittag, 40 % Abend = 100% |
24,00 EUR |
Auszahlung |
0,00 EUR |
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Werbungskosten |
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Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG |
24,00 EUR |
Davon ab Auszahlungsbetrag |
0,00 EUR |
und Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG |
24,00 EUR |
Werbungskosten |
0,00 EUR |
Teilentgeltliche Verpflegung
Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 20,40 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR, H 39 „Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber” LStH).
Der Einbehalt setzt sich zusammen aus
- dem Wert für die verbilligt gewährten Mahlzeiten i. H. v. 3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR), die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und
- einem Differenzbetrag i. H. v. 17,3...