Die nachfolgende Übersicht listet - geordnet nach Ländern - die Fälle auf, in denen die EU-Mitgliedstaaten das Reverse-Charge-Verfahren (nach der MwStSystRL oder einer entsprechenden Ermächtigung) anwenden dürfen und dies auch tun (optionales Reverse-Charge-Verfahren). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren zwingend anzuwenden ist.
Staat |
Umsatzart |
Rechtsgrundlage |
Bemerkung |
Belgien |
|
Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger ein in Belgien ansässiger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ein ausländischer Unternehmer ohne umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Belgien gilt in diesem Zusammenhang als in Belgien ansässig, wenn freiwillig ein belgischer Fiskalvertreter bestellt wurde. |
Art. 51 § 2 Nr. 5 MwStG-BE |
I. d. R. können sich ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien ansässig sind und ausschließlich Umsätze tätigen, für die die MwSt nach belgischem Recht durch den Vertragspartner geschuldet wird, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Allerdings gelten verschiedene Ausnahmen von dieser Regel, wobei dem ausländischen Unternehmer auf Antrag eine MwSt-Nummer zugeteilt werden kann, wenn
- er als nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger dort Bauleistungen erbringt oder gleichgestellte Umsätze tätigt,
- der Gesamtbetrag der ihm von seinen Lieferanten in Rechnung gestellten belgischen MwSt, für die er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, den Schwellenwert von 10.000 EUR pro Jahr überschreitet.
|
Bulgarien |
|
Werklieferungen und Dienstleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen in Bulgarien für MwSt-Zwecke registrierten Unternehmer |
Art. 82 Abs. 2 Nr. 4 MwStG-BG |
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der in Bulgarien steuerpflichtige Leistungen erbringt, zur Registrierung verpflichtet, selbst wenn er nicht in Bulgarien ansässig ist. Auch jeder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bewirkt, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung in Bulgarien installiert oder montiert werden (Werklieferungen), ist zur MwSt-Registrierung verpflichtet. Eine Registrierung erübrigt sich, wenn es sich bei dem Unternehmer um einen Steuerpflichtigen handelt, der außerhalb Bulgariens ansässig ist und Gegenstände liefert, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung installiert oder montiert werden, der Leistungsempfänger jedoch selbst nach dem MwSt-Gesetz registriert ist. |
|
Lieferungen von Abfallstoffen (Haushalt, Industrie, Bausektor) und damit zusammenhängende Dienstleistungen an in Bulgarien registrierte Unternehmer, unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden Unternehmers. |
Art. 82 Abs. 4 i. V. m. Art. 163a i. V. m. Anhang 2 MwStG-BG |
|
|
Inländische Lieferungen von Saatgut (z.B. Weizen, Sojabohnen), ab 1.1.2014, zunächst bis 31.12.2018. |
|
|
|
Lieferungen von Anlagegold |
|
|
Dänemark |
|
Lieferungen und Dienstleistungen an in Dänemark registrierte Unternehmer, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist (z. B. Bauleistungen, Personalgestellung, Leistungen i. Z. m. Messen, Konferenzen, Ausstellungen und Sportveranstaltungen). |
§ 46 MwStG-DK |
Grundsätzlich unterliegen alle Unternehmer, die Umsätze erbringen, die nach § 13 MwStG-DK nicht steuerfrei sind, der MwSt-Registrierung. Ausgenommen hiervon sind jedoch grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen die MwSt vom Empfänger zu geschuldet wird. |
|
Lieferungen von Schrottmetallen |
|
|
|
Lieferungen von Gas und Elektrizität |
|
Ab 1.7.2015 |
|
Lieferungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten |
|
Ab 1.7.2015 |
|
Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet PCs, Laptops, Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen |
|
Ab 1.7.2014 |
|
Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten |
|
|
|
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mehr als 325 Tausendsteln |
|
|
Estland |
|
Lieferungen und Dienstleistungen an einen in Estland registrierten Unternehmer, durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken, unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden Unternehmers. |
§ 3 MwStG-EE |
Ein nichtestnisches Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Estland hat, ist nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. |
|
B2B-Umsätze mit Gold (Goldprodukte und Investmentgold) |
|
|
|
Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen (außer Anlagegold, Metalle mit Anteilen an Edelmetallen und Abfallstoffe, die Edelmetalle enthalten) an Empfänger ohne Zulassung zur Berechtigung für Umsätze mit Abfallstoffen |
|
Ab 1.7.2014 |
|
Lieferungen von Metallprodukten der Zolltarifnummern 7208-7220 (ohne Schweißdrähte und -stäbe), 7222, 7225, 7226, 7228 (ohne Schweißstäbe), 73011000, 730300-7306, 73081000, 73082000, 73121061, 73121069, 731420 und 73143900 |
|
Ab 1.1.2017 |
|
Lieferungen von Gas und Elektrizität |
|
Ab 1.7.2015 |
|
Lieferungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten |
|
Ab ... |