(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission die Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
(2) Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2014 noch gültig waren.
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.
Die Mitgliedstaaten können Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem 1. April 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, ausgenommen diejenigen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben, mit einem - im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 000 000 EUR (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) in dem Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der grenzüberschreitende Vorbescheid bzw. die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, von der in diesem Absatz genannten Übermittlung ausnehmen.
(3) Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustausch gemäß diesem Artikel ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß Artikel 9 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt.
Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 dieses Absatzes ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Absatz 6 dieses Artikels, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgetauscht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, ein solcher grenzüberschreitender Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und:
a) |
der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung), sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder |
b) |
in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, den zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Bet...