Ziel der Riester-Förderung ist es, einen Anreiz zum eigenverantwortlichen Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge zu setzen. Das steuerliche Förderungssystem setzt sich aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag und einer progressionsunabhängigen Zulage zusammen. So können auch Bezieher kleiner Einkommen und kinderreiche Familien eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufbauen, selbst wenn sie keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zahlen und sich somit ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag bei ihnen nicht auswirken würde. Die Zulage fungiert als Vorauszahlung auf die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebenden Wirkungen. Ob für den Einzelnen die Zulage oder der Sonderausgabenabzug eine höhere Auswirkung hat, ermittelt das Finanzamt im Rahmen der sog. Günstigerprüfung. Übersteigt die Zulage die Wirkungen des Sonderausgabenabzugs, bleibt es bei der Zulage. Ist hingegen der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger, wird dieser angesetzt und die Zulage der Einkommensteuer hinzugerechnet. Der Anleger erhält somit im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung lediglich den über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil.
Gefördert werden Beiträge zugunsten bestimmter privater und betrieblicher Anlageformen. Ebenso ist die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum steuerlich begünstigt möglich. Für die privaten Anlageprodukte ergeben sich die Fördervoraussetzungen aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Dieses bestimmt die Kriterien, die ein Altersvorsorgevertrag erfüllen muss, damit die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Beiträge gefördert werden können. Zu den begünstigten Vertragstypen können Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne, Bausparverträge oder Darlehensverträge zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums gehören. Außerdem kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch der Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerlich gefördert werden. Begünstigt sind Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden und individuell versteuert wurden.
Die Ermittlung und Auszahlung der Zulagen erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Ob ein über die Zulage hinausgehender Anspruch im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs besteht, wird – wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Angaben macht – vom zuständigen Finanzamt von Amts wegen geprüft.
Für 2024/25 hat die Bundesregierung eine Reform der privaten Altersvorsorge angekündigt. Der entsprechende Referentenentwurf wurde am 30.9.2024 vorgelegt (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – pAV-Reformgesetz). Die Umsetzung soll spätestens im Frühjahr 2025 erfolgen und die wesentlichen Teile der Reform sollen zum 1.1.2026 in Kraft treten. Die geplante Riester-Reform zielt darauf ab, die private Altersvorsorge in Deutschland zu verbessern und flexibler zu gestalten. Folgende Änderungen sind geplant:
Absenkung der Garantien: Bisher mussten Anbieter zusagen, dass das gesamte eingezahlte Kapital und alle staatlichen Zulagen am Ende der Ansparphase zur Verfügung stehen. Künftig sollen auch Produkte mit einem Garantieniveau von 80 % möglich sein. Dies könnte es den Anbietern ermöglichen, das Geld chancenreicher anzulegen und potenziell höhere Renditen zu erzielen. Allerdings steigt auch das Risiko, eventuell einen Wertverlust zu erleiden.
Erhöhung der Höchstbeträge nach § 10a EStG: Der steuerlich geförderte Höchstbetrag für Einzahlungen in Riester-Produkte (Eigenbeitrag + Zulage) soll erheblich erhöht werden. Für den Veranlagungszeitraum 2025 soll den unmittelbar Förderberechtigten ein Abzugsvolumen in Höhe von 3.500 EUR (inkl. Zulage) zur Verfügung stehen. Für die Zeiträume 2026 bis 2029 ist ein Abzugsvolumen von 3.000 EUR geplant, welches sich um die dem Förderberechtigten zustehende Zulage erhöht.
Änderung der Ausgestaltung der Altersvorsorgezulage: Das bestehende Fördersystem soll umgestellt werden. Bisher ist die Höhe der Altersvorsorgezulage von der Erbringung eines Mindesteigenbeitrags abhängig. Stattdessen soll ab dem Beitragsjahr 2026 auf die Höhe der Einzahlungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für jeden Euro, den die Bürger selbst einzahlen, soll der Fiskus 20 Cent beisteuern – bis zu einem jährlichen Eigenbetrag von maximal 3.000 EUR. Zahlt der Bürger somit 1.000 EUR ein, soll er eine Zulage von 200 EUR erhalten. Für Eltern soll es zusätzlich zur Grundzulage eine spezielle Kinderzulage geben. Das Finanzministerium schlägt vor, für jeden selbst eingezahlten Euro 25 Cent bereitzustellen. Die Kinderzulage könnte somit auf bis zu 300 EUR pro Kind steigen. Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von bis zu 26.250 EUR soll es einen Zulageerhöhungsbetrag von 175 EUR geben. Die Gewährung dieses Erhöhungsbetrags soll allerdings von einem Mindes...