Leitsatz
1. Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
2. Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, BFH/NV 2010, 285) niedergelegten Maßstäben kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Praxis-Hinweisen. Das FA berücksichtigte die Prämien für die Lebensversicherung nicht als WK bei den Einkünften aus VuV. Die Klage hatte keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2014, 6 K 6147/12, Haufe-Index 7553412, EFG 2015, 277).
Entscheidung
Der BFH hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Hinweis
Finanzierungskosten (Aufwendungen für die Geldbeschaffung und Darlehenszinsen), die anfallen, um ein vermietetes Grundstück erwerben oder ein Gebäude errichten zu können, sind im Grundsatz als WK bei den Einkünften aus VuV abziehbar. Zwar betrifft die Anschaffung eines Grundstücks unmittelbar nur die private Vermögensebene. Die private Veranlassung (Vermögensbildung) wird jedoch überlagert durch die erwerbsbezogene Veranlassung, dass ohne Anschaffung des Grundstücks oder Errichtung des Gebäudes eine Vermietung nicht stattfinden könnte (condicio sine qua non). Das ist die Ausgangslage.
1. Was ist nun mit besonderen Finanzierungskosten (hier: Prämien für eine klassische Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall eine Leistung erbringt)? Der BFH beantwortet die Frage in drei Schritten, wobei er zum exakt gegenteiligen Ergebnis gelangt:
a) Sind sie ebenfalls condicio sine qua non für die Vermietung, besteht wie bei allen Finanzierungskosten im Ausgangspunkt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. So lag der Streitfall. Das finanzierende Kreditinstitut hatte nach dem Tod der Ehefrau sämtliche noch laufenden Kredite fällig gestellt und eine Umfinanzierung davon abhängig gemacht, dass der Kläger zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs zusätzlich zu den bereits bestehenden Grundpfandrechten zugunsten des Kreditinstituts eine Lebensversicherung abschloss. Dem war der Kläger, wie der Senat hervorhebt, "nicht freiwillig" nachgekommen.
b) Gleichwohl, so der BFH, wird dieser wirtschaftliche Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften (Erhaltung der Einkunftsquelle) überlagert durch die private Veranlassung, lastenfreies Eigentum vererben zu können. Darin und nicht in der Erhaltung der Einkunftsquelle liegt nach der Auffassung des BFH das die Aufwendungen eigentlich "auslösende Moment".
c) Eine Aufteilung der danach gemischt veranlassten Aufwendungen kommt trotz Wegfalls des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, BFH/NV 2010, 285) nicht in Betracht. Zum einen sei ein Maßstab für die Aufteilung nicht ersichtlich, zum andern sei die erwerbsbezogene Veranlassung lediglich von untergeordneter Bedeutung.
2. Die für Betroffene sicherlich nicht einfach zu verstehende Entscheidung ist wohl auch motiviert durch die Sorge, nicht ungewollt das Tor für neue Finanzprodukte zu öffnen. Immerhin entspricht die Grundaussage der Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BFH. Ergänzend hat es der BFH nun aber strikt abgelehnt, nach dem Wegfall des Aufteilungs- und Abzugsverbots eine Aufteilung von gemischt veranlassten Versicherungsprämien in Betracht zu ziehen. Das gilt, wie der Streitfall zeigt, auch dann, wenn sie als externe Vorgabe Bestandteil einer üblichen Finanzierung und aus der Sicht des Steuerpflichtigen quasi unausweichlich sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Veranlassungsprüfung trotz der auf die jeweiligen Handlungsmotive hindeutenden Formel vom "auslösenden Moment"rein objektiv zu verstehen ist: Auch etwas, das der Steuerpflichtige nicht gewollt hat, kann "auslösendes Moment" sein.
3. Unproblematisch bejaht hat der BFH hier den "Finanzierungszusammenhang", also eine wirtschaftliche (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung.
a) Darin liegt, betrachtet man die Lebensversicherung zunächst einmal isoliert, eine erste Überlagerung der generell privaten Veranlassung, denn Versicherungsprämien sind steuerlich nach den allgemeinen Grundsätzen nur zu berücksichtigen, wenn das versicherte Risiko aus der Tätigkeit erwächst, die zu den steuerba...