Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung einer Investitionszulagenrückforderung bei Bestehen des Zulageanspruchs in einem anderen Jahr
Leitsatz (redaktionell)
Eine Investitionszulagenrückforderung ist auch dann nach § 8 InvZulG 1993 (bzw. § 7 InvZulG 1999) zu verzinsen, wenn sich aufgrund einer von der ursprünglichen Festsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung von Investitionen gleichzeitig der Rückforderungsanspruch des FA im einen Jahr und ein Anspruch auf Investitionszulage des Steuerpflichtigen in einem Folgejahr gegenüber stehen (keine teleologische Reduktion der Vorschrift).
Dass das FA mit dem Steuerpflichtigen ggf. einen Verrechnungsvertrag wegen des Zulage-Anspruchs und der Zulage-Rückforderung geschlossen hat, ist für die Verzinsung unbeachtlich. Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag sind auch nicht infolge sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Normenkette
InvZulG 1993 § 8 S. 1; InvZulG 1999 § 7; AO §§ 238, 227, 37 Abs. 1, § 3 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E.K.GmbH (GmbH). Die GmbH wurde am 19. Dezember 1990 gegründet. Gründungsgesellschafterin und spätere Alleingesellschafterin war die K.-D.DR..
Die AG hatte im Jahr 1990 die Kabinenschiffe Th.F. und C.Sch. bestellt und an die Werft Anzahlungen geleistet. Im Januar und April 1991 vereinbarte die GmbH mit der AG, rückwirkend in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen über die Herstellung der beiden Schiffe einzutreten.
Mit Antrag vom 19. September 1991 begehrte die GmbH Investitionszulage für 1990 aus einer Bemessungsgrundlage von 14.449.588 DM. Diese Kosten waren von der AG im Zusammenhang mit dem Bau der Schiffe an die Werft als Vorauszahlungen bzw. für die Teilherstellung bezahlt worden. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte zunächst den Angaben der GmbH und setzte am 11. Oktober 1991 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Investitionszulage für 1990 gegenüber der GmbH auf 1.733.951 DM fest.
Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde dem Prüfer bekannt, dass die im Antrag auf Investitionszulage für 1990 aufgeführten Anzahlungen und Teilherstellungskosten nicht von der Klägerin geleistet worden waren. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Klägerin daher für diese Kosten Investitionszulage nicht im Jahr 1990, sondern erst im Jahr 1991 gewährt werden könne.
Das FA folgte den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Prüfers und setzte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 8. November 1994 die Investitionszulage für 1990 gegenüber der GmbH auf 0 DM fest. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a.: „Es erfolgt eine Aufrechnung mit dem geänderten Bescheid für 1991.” Der Rückforderungsbetrag war am 5. Dezember 1994 fällig.
Am 2. November 1994 hatte das FA die Investitionszulage für 1991 von ursprünglich 2.436.880 DM (Bescheid vom 13. Juli 1992) auf 4.076.097 DM heraufgesetzt und hierbei die von der GmbH im Jahr 1990 geltend gemachten Investitionsaufwendungen in Höhe von 14.449.588 DM in vollem Umfang berücksichtigt. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a.: „Es erfolgt eine Aufrechnung mit dem geä. Bescheid für 1990.”. Der der GmbH nunmehr zusätzlich zustehende Anspruch auf Investitionszulage 1991 in Höhe von 1.639.217 DM wurde mit dem Rückerstattungsanspruch aus der Festsetzung der Investitionszulage für 1990 in Höhe von 1.733.951 DM verrechnet (vgl. Umbuchungsmitteilung vom 8. November 1994). Der Differenzbetrag von 94.734 DM wurde am 29. November 1994 bezahlt.
Am 8. November 1994 setzte das FA für den Zeitraum vom 11. Oktober 1991 bis zum 5. Dezember 1994 die Zinsen für den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.733.955 DM (Investitionszulage 1990) auf 320.780 DM fest. Hiergegen legte die Klägerin mit dem Antrag Einspruch ein, die Zinsen auf 42.107 DM herabzusetzen. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass des Zinsbetrages von 42.107 DM. In der Einspruchsentscheidung von 23. Februar 1999 setzte das FA die Zinsen auf 312.111 DM herab, weil es nunmehr davon ausging, dass die am 2. November 1994 erklärte Aufrechnung zum Erlöschen der Forderung auf Rückzahlung in Höhe von 1.639.217 DM geführt habe. Der Antrag auf Erlass blieb ohne Erfolg (vgl. Ablehnungsverfügung vom 28. April 1995 und Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1999).
Mit der Klage verfolgt die Klägerin beide Begehren weiter. Sie ist der Meinung, dass die Zinsfestsetzung rechtswidrig sei, soweit für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1992 Zinsen aus einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.639.217 DM festgesetzt wurden. Die Mitteilung des FA in den Bescheiden über die Festsetzung von Investitionszulage für 1990 und 1991 vom 2. und 8. November 1994 „Es erfolgt eine Aufrechnung mit dem geänderten Bescheid für 1990/1991” sei ein Angebot zum Abschluss eines Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrages gewesen, das die GmbH mit Einspruchsschreiben vom 23. November 1994 konklude...