Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht von Service- und Logistikleistungen sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten nach Abfertigung von Kraftfahrzeugen für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Kraftfahrzeuge von einem Drittland in das Inland eingeführt und werden von einem Unternehmer nach Abfertigung der Kraftfahrzeuge für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG und Art. 11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Service- und Logistikleistungen (z.B. Bahnentladung, Waschen, Entkonservierung, Lagerung und Übergabeinspektion) sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten (insbesondere Lackierarbeiten) durchgeführt, sind diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei.

2. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist, dass der leistende Unternehmer durch Belege nachweist, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Als Belege für diesen Nachweis kommen die entsprechenden zollamtlichen Belege – insbesondere eine auf Antrag erteilte Bestätigung der Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster – oder andere eindeutige Belege in Betracht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 11 Abs. 3 Nr. 3; UStDV § 20 Abs. 1, 3; EWGRL 388/77 Art. 11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.03.2009; Aktenzeichen XI B 83/08)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1997 vom 22.07.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1997 um 768,69 EUR gemindert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in G, wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1997 und 1998. Streitig ist, ob die im Rahmen einer Betriebsprüfung als steuerpflichtig eingeordneten Umsätze gemäß § 4 Nr. 3 a bb) UStG steuerfrei sind.

Die Klägerin hat zum Unternehmensgegenstand den Transport sowie den Service und Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen. Sie hatte in den Streitjahren 1997 und 1998 Leistungen für die T erbracht. Diese Leistungen umfassten Reparaturen und Nachbesserungsarbeiten (insbesondere Lackierarbeiten) an Pkw der Marke T. Außerdem wurden Transport- und Serviceleistungen an Pkw der Marke T erbracht (z. B. Bahnentladung, Waschen, Entkonservierung, Lagerung und Übergabeinspektion). Auf den Vertrag der Klägerin mit T „über den Transport, die Lagerung und die Pflege von T-Fahrzeugen” vom 03.04.1996 (Blatt 110 ff Gerichtsakte [GA]), die Vereinbarung vom 05.12.1996 über die Vertragsverlängerung (Blatt 117 GA) und die Vereinbarung vom 16.10.1997 über eine weitere Vertragsverlängerung (Blatt 108 GA) wird Bezug genommen. T und die Klägerin gingen davon aus, dass bezüglich der vertraglich vereinbarten streitbehafteten Leistungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 3 a bb) UStG für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt seien und vereinbarten keine Umsatzsteuer auf die Entgelte. Der Transport der Fahrzeuge vom Drittland nach G wurde durch T vorgenommen. Bei der im Streitfall für die Lagerung der Pkw bei der Klägerin auf deren Firmengelände zur Verfügung stehenden Fläche handelte es sich nicht um ein Zollager.

Die Umsatzsteuererklärung 1997 wurde am 25.06.1998 beim Finanzamt eingereicht. Darin wurden steuerfreie Umsätze in Höhe von 4.386.551 DM sowie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 7.607.466 DM erklärt. Die darauf entfallende Steuer in Höhe von 15 % belief sich auf 1.141.119,90 DM. Abziehbare Vorsteuerbeträge wurden in Höhe von 762.433,51 DM erklärt und der ermittelten Umsatzsteuer gegengerechnet. Die Festsetzung erfolgte in Höhe von 378.686,40 DM, eine Mitteilung hierüber erging am 13.08.1998. Mit Bescheid vom 02.05.2000 wurde die vorgenannte Festsetzung nach § 164 Abs. 2 AO aufgrund einer durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrechterhalten. Grundlage für die Änderung war die Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuerbeträgen aus dem Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit in Höhe von 3.911,71 DM. Es ergab sich nunmehr eine festgesetzte Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 382.598 DM.

Die Umsatzsteuererklärung 1998 wurde am 28.05.1999 eingereicht und hierbei steuerfreie Umsätze in Höhe von 2.761.102 DM sowie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 15.302.318 DM erklärt. Davon entfielen 2720.137 DM auf den Zeitraum bis 31.03.1998 mit einem Steuersatz von 15 % und der verbleibende Umsatz auf den Zeitraum nach dem 01.04.1998 mit einem Steuersatz von 16 %. Der ermittelten Umsatzsteuer in Höhe von 2.421.169,51 DM standen abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 1.329.821,59 DM gegenüber. Die Mitteilung ...

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