Entscheidungsstichwort (Thema)
Irrtümlich vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Werden die laufenden Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH wegen Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH gestundet und später als Darlehen zur Verfügung gestellt, so dass kein Lohnzufluss erfolgt, führt die irrtümlich von der GmbH abgeführte Lohnsteuer für diese Bezüge zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 38 Abs. 1-2, 3 S. 1, § 41a Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003 wird dahingehend abgeändert, dass als Arbeitslohn des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die vollständigen von der I GmbH für den Kläger im Jahr 2001 einbehaltenen und an das Finanzamt W abgeführten Lohnsteuerbeträge und Solidaritätszuschläge berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abführung von Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.
Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003, mit dem der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,– DM festsetzte.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer der I. GmbH (Arbeitgeberin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 12.2.1999 (Bl. 28 ff. der Einkommensteuerakten 2001) war der Kläger mit einer Stammeinlage von 10.000,– EUR am Stammkapital der Arbeitgeberin von 25.000,– EUR beteiligt.
Ab März 2001 stundete der Kläger „wegen vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten” aufgrund der Stundungsvereinbarung vom 6.3.2001 (Bl. 72 der Einkommensteuerakten 2001) die Bezüge für die Monate März bis Dezember 2001. Daneben legte der Kläger im Einspruchsverfahren einen Darlehensvertrag vom 9.3.2001 (Bl. 5 d.A.) vor, wonach diese „Nettobezüge ab März 2001 … bis auf weiteres, als Darlehen zur Verfügung gestellt” wurden. Die Bezüge rechnete die Arbeitgeberin wie zuvor ab. Die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag führte die Arbeitgeberin weiter in voller – sich aus dem Geschäftsführergehalt zuzüglich Kfz-Nutzung und Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung ergebender – Höhe an das Finanzamt W. ab. Der Kläger nutzte weiterhin das ihm zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug und erhielt den Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung. Den Nettolohn zahlte die Arbeitgeberin nicht aus, sondern verbuchte diesen auf dem Konto Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2001 (Bl. 7 der Einkommensteuerakten 2001) wies die Arbeitgeberin für den Kläger einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 95.025,24 DM, einbehaltene Lohnsteuer i.H.v. 14.654,– DM und einbehaltenen Solidaritätszuschlag i.H.v. 805,97 DM aus.
Am 16.5.2002 stellte der Kläger als Geschäftsführer beim Amtsgericht E. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin. Am 23.8.2002 eröffnete das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin.
Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.10.2002 hat der Beklagte die Einkommensteuer 2001 auf 0,– DM festgesetzt. Als Bruttoarbeitslohn berücksichtigte er die an den Kläger ausgezahlten Beträge für Januar und Februar sowie die darauf entrichtete Lohnsteuer. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass zusätzlich hinsichtlich der privaten Kfz-Nutzung i.H.v. 4.700,– DM und der gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 2.487,70 DM Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorlägen. Eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes auf 23.025,– DM führe jedoch zu keiner geänderten Steuerfestsetzung für das Streitjahr. Bei einem Bruttoarbeitslohn i.H.v. 718,77 DM ab März 2001 wären keine Lohnsteuer bzw. Solidaritätszuschlag angefallen, so dass auch eine Anrechnung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 23.6.2003 haben die Kläger einen „Antrag auf Berichtigung des Abrechnungsbescheids” gestellt, der in den Erlass eines Abrechnungsbescheids für 2001 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (Bl. 6 der Akte Abrechnungsbescheid) mündete. Hierin rechnete der Beklagte für Januar und Februar 2001 Lohnsteuer i.H.v. 2.443,– DM und Solidaritätszuschläge i.H.v. 134,42 DM an. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte nach Hinzuziehung des Insolvenzverwalters der Arbeitgeberin mit zwischenzeitlich bestandskräftiger Einspruchsentscheidung vom 2.3.2006 (Bl. 39 der Akte Abrechnungsbescheid) zurück.
Die Kläger sind der Ansicht, unabhän...