rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches Arbeitszimmer. Arbeitszimmer eines auch als Fachberater tätigen Gymnasiallehrers
Leitsatz (redaktionell)
Erledigt ein an mehreren Schulen auch als Fachberater tätiger Gymnasiallehrer, der nicht an jeder Schule über einen eigenen Arbeitsplatz verfügt, berufliche Tätigkeiten in einem Raum, der auch mit privaten Einrichtungsgegenstände ausgestattet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 in Höhe von 1.250 EUR auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 GrS 1/06 aus (Anschluss an FG Baden-Württemberg v. 2.2.2011, 7 K 2005/08; Entgegen FG Köln v. 19.5.2011, 10 K 4126/09).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 52 Abs. 12 S. 9, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 Fassung: 2010-12-08; JStG 2010
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger Werbungskosten wegen eines häuslichen Arbeitszimmers entstanden sind.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gymnasiallehrer (22 von 26 Wochenstunden), wobei er auch als Fachberater der Bildungsagentur für das Fach Geschichte an zwölf Gymnasien tätig war (4 von 26 Wochenstunden). Für beide Tätigkeiten steht ihm kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung. Der Kläger bewohnt eine 70,60 m² große Zwei-Raum-Wohnung. Neben einem Zimmer mit 30,72 m² und einem mit 16,45 m² enthält die Wohnung eine Küche (7,52 m²), ein Bad (9,02 m²), einen Flur (4,90 m²) und einen Balkon (9,92 m²), der sich vor dem kleineren Zimmer befindet.
In seinen Steuererklärungen gab der Kläger bei den Werbungskosten Fahrtkosten wegen seiner Tätigkeit als Fachberater wie folgt an:
2008 |
16. Mai, 30. Mai, 11. Juni, 20. Juni und 18. August 2008 |
2009 |
29. Januar, 3. Juli und 16. September 2009 |
2010 |
4. Mai, 1. Juni und 16. September 2009 |
Des Weiteren machte er den Pauschalbetrag von EUR 1.250 für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Der Beklagte setzte in den Streitjahren – 2008 wegen der anhängigen Verfahren hinsichtlich des Arbeitszimmers vorläufig – die Einkommensteuer für den Kläger jeweils ohne Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10. November 2011 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger trägt vor, dass er für seine Unterrichtstätigkeit in den Fächern Deutsch und Geschichte sich umfassend vorbereiten müsse. Dazu zähle auch die Vorbereitung von Präsentationen, das Erstellen von Videoclips, Filmzuschnitte und vieles mehr. Er müsse verschiedenste Texte der Schüler korrigieren. In seiner Funktion als Fachberater sei er Bindeglied zwischen Schule und Bildungsagentur. Hier habe er u.a. Lehrpläne zu erstellen, so insbesondere die veränderten Pläne nach einer Lehrplanrevision in Sachsen. Hierzu gehöre auch die Organisation von Fachkonferenzen und Dienstbesprechungen. Soweit er nicht in verschiedenen Schulen tätig sei, arbeite er beruflich in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Besuch bekomme er selten und wenn, würden die Gespräche berufliche Themen betreffen. Er sei geschieden und lebe allein. Entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen intellektuellen Ansprüchen und Interessen lebe er für seinen Beruf und ordne sein Tun und Handeln seinen beruflichen Interessen unter. Die gesamte Bibliothek bestehe aus Deutsch- und Geschichtsbüchern und sei im Schlafzimmer nicht unterzubringen. Einen reinen Fernsehabend kenne der Kläger nicht. Dafür sei keine Zeit vorhanden, es seien stets dringende Terminarbeiten im Zeitraum bis Mitternacht zu erledigen. Auf jeden Fall werde ein zeitlicher Prozentsatz von 10% an Privatnutzung des 30,72 m² großen Zimmers nicht überschritten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 16. Februar 2010 sowie für 2009 und 2010, jeweils vom 30. Mai 2011, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2011, dahingehend zu ändern, dass jeweils weitere Werbungskosten von EUR 1.250 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass das Arbeitszimmer nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken diene. Es sei nicht glaubhaft, dass ein ca. 31 m² Zimmer, das die Größe des Wohn/Schlafzimmers bei Weitem übersteige, ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werde. Auch spreche die Einrichtung mit Sofa und Fernsehgerät gegen die Anerkennung als Arbeitszimmer.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die dem Gericht übersandten Steuerakten sowie – insbesondere wegen der weiteren Angaben des Klägers – das Protokoll vom 11. Januar 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sa...