Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit und Steuerfreiheit eines Heisenbergstipendiums der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Einnahmen aus einem Heisenbergstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft sind weder nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar.
2. Im Falle einer Steuerbarkeit wären jedenfalls die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG erfüllt.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1, § 3 Nr. 44
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2020 wird dahin abgeändert, dass das Heisenbergstipendium i.H.v. EUR nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einbezogen wird.
Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit und die Steuerfreiheit eines Heisenbergstipendiums der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Die mit dem Kläger zu 1. zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin zu 2. Ist … Auf der Grundlage eines Dienstvertrages mit dem Freistaat Sachsen vertrat sie bis zum … 2017 die Professur … an der Technischen Universität …. Dort bezog sie ein monatliches Bruttogehalt von … Euro. Im Streitjahr 2018 hatte sie Bezüge aus dem Heisenbergstipendium in Höhe von … Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … Euro. Das Heisenbergstipendium war mit Bescheid vom 30. März 2016 der Deutschen Forschungsgemeinschaft für 36 Monate zur Inanspruchnahme in der Abteilung … Universität … bewilligt worden. In dem Bescheid heißt es:
Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein besonderes Anliegen der DFG. Mit dem Heisenberg-Stipendium möchten wir herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Dauer-Professur erfüllen, ermöglichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Ich wünsche Ihnen, dass Sie mit Hilfe der Förderung in diesem Exzellenzprogramm Ihre wissenschaftlichen Arbeiten weiter voran bringen und Ihre wissenschaftliche Karriere weiter ausbauen können.
Das Stipendium setzt sich aus dem monatlichen Grundbetrag in Höhe von … Euro und dem monatlichen Sachkostenzuschuss in Höhe von … Euro zusammen.
In dem Grundbetrag ist ein pauschaler Zuschlag zum Ausgleich für die Versteuerung in Höhe von … Euro enthalten, der Ihnen nur unter der Voraussetzung zusteht, dass Sie mit den Einnahmen aus dem Heisenberg-Stipendium (Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG) zur Einkommensteuer herangezogen werden.
Die Annahme des Stipendiums verpflichtet Sie, Ihre Arbeitskraft auf Ihre Forschungstätigkeit zu konzentrieren und der DFG gleich nach Abschluss der Förderung über die Ergebnisse zu berichten.
Die DFG erwartet, dass Sie sich mindestens in dem Umfang an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule beteiligen, der erforderlich ist, um Ihre Lehrbefugnis aufrechtzuerhalten.
Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis; es ist kein Entgelt im Sinne des § 14 SGB, Buch IV. Es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.
In analoger Anwendung des § 257 SGB V wird ein Anteil der Krankenversicherungsbeiträge übernommen.
Der Beklagte unterwarf die Bezüge des Heisenbergstipendiums entgegen der Steuererklärung der Kläger der Einkommensbesteuerung. Ein Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2020 wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2020 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 21. November 2020 machen die Kläger geltend: Das Heisenbergstipendium sei nicht steuerbar. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei nicht erfüllt, es liege keine freiberufliche Tätigkeit vor. Eine solche Tätigkeit setze die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Die Klägerin biete aber ihre Dienste nicht am Markt gegen Entgelt an. Ihre Tätigkeit sei nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet. Die Zahlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft erfolgten uneigennützig.
Es lägen auch keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 lit. b EStG vor. Ein wiederkehrender Zufluss von Geld allein begründe keine Steuerpflicht im Sinne dieser Vorschrift. Dazu müsste ein „erzielter” Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegen. Die Zahlungen aus dem Heisenbergstipendium seien freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung und deshalb wegen § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerbar.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG mit der Folge vor, dass die Bezüge der Klägerin zu 2. jedenfalls steuerfrei seien. Das Heisenbergstipendium sei unstreitig aus öffent...