Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei teilweisem Verkauf des einzigen Betriebsgrundstücks an Nichtunternehmer und Nutzung des verbleibenden Miteigentumsanteils im Rahmen einer GbR
Leitsatz (redaktionell)
1. Verkauft ein Bau- und Objektbetreuer einen Miteigentumsanteil an dem einzigen zu seinem Unternehmen gehörenden Grundstück an einen Nichtunternehmer (hier: den Sohn), so ist eine Option für diesen steuerfreien Umsatz nicht zulässig, mit der Folge, dass hinsichtlich des veräußerten Miteigentumsanteils eine Änderung der Verhältnisse i.S. von § 15a Abs. 4 UStG vorliegt und für noch nicht abgelaufene Berichtigungszeiträume eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist.
2. Gründet der Unternehmer nunmehr mit dem Sohn als Erwerber eine GbR, die das Grundstück künftig nutzen soll, so ist der dem Unternehmer verbliebene Miteigentumsanteil an dem Grundstück als einzige wesentliche Betriebsgrundlage seines Unternehms anzusehen und die Nutzung dieses Miteigentumsanteils im Rahmen der GbR nicht als zur Vorsteuerberichtigung zwingende Entnahme zu behandeln, sondern als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, die den Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 6a UStG nicht unterbricht.
Normenkette
UStG 1996 § 15a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4, 6a, § 1 Abs. 1a Sätze 1-2, § 15 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über Umsatzsteuer vom 9. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2001 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 1997 auf ./. DM 11.944,57 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 38 %, der Beklagte 62 %.
3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich seiner Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 7/6 des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist mit seinem Einzelunternehmen als Wirtschaftsberater i.S.d. § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – tätig. Im Streitjahr 1997 betätigte er sich daneben als Bau- und Objektbetreuer hinsichtlich des von ihm mit notariellem Kaufvertrag vom 25. August 1994 erworbenen Grundstücks in F., M.-Str.. Der Kläger hatte an dem auf diesem Grundstück stehendem Gebäude umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchführen lassen und entsprechend dem Baufortschritt mit Vertrag vom 1. Mai 1997 ein Ladengeschäft mit 43,01 qm im Erdgeschoss unter Verzicht auf die Steuerbefreiung vermietet sowie ein weiteres Ladengeschäft mit 72,80 qm ab Februar 1997 für sein Einzelunternehmen genutzt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte der Dauerunterlagen verwiesen). Mit notariellem Vertrag vom 20. Juni 1997 veräußerte der Kläger einen 20 %igen Miteigentumsanteil an seinen Sohn K. Z.. Neben dem Kaufpreis von 115.000 DM übernahm der Sohn auch die in den Abteilungen II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Kläger alleiniger Schuldner bleiben sollte. Der Besitzübergang erfolgte am 1. Juli 1997. Von diesem Tag an führte der Kläger mit seinem Sohn die noch ausstehenden Baumaßnahmen zu Ende und die bestehenden Mietverträge weiter. Am 29. Juli 1997 wurde die Z. GbR steuerlich beim Beklagten angemeldet. Für die Jahre 1997–2001 wurden Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte abgegeben.
In der für 1997 am 8. März 1999 eingereichten USt-Jahreserklärung meldete der Kläger aus seiner Tätigkeit als Wirtschaftsberater bzw. Objektbetreuer Umsätze und Entnahmen von 17.958 DM und 2.808 DM sowie Vorsteuern mit 32.662,25 DM an. Hiervon abweichend setzte der Beklagte die USt 1997 mit Bescheid vom 9. November 1999 auf 12.061 DM fest. Im Zeitraum vom 20. August 1997 bis 22. August 1997 führte der Beklagte eine USt-Sonderprüfung für das Jahr 1997 durch (hinsichtlich der Feststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 24. September 1999 einschließlich Anlagen verwiesen, Blatt 17–39 der USt-Akte). Der Beklagte folgte den Feststellungen der USt-Sonderprüfung dahingehend, dass er von den Vorsteuern aus Bauleistungen (26.725,78 DM) lediglich 15.125,05 DM zum Abzug zuließ. Wegen der Veräußerung des 20 %igen Miteigentumsanteils an den Sohn und der Entnahme des verbleibenden Miteigentumsanteils zum Eigenverbrauch im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung berichtigte der Beklagte den Vorsteuerabzug nach § 15 a UStG dahingehend, dass er ausgehend von den für das DL/TV. Quartal 1996 (15.887,27 DM) und für das I./II. Quartal 1997 (15.125,04 DM) insgesamt anerkannten Vorsteuerbeträgen in Höhe von 31.012,31 DM, bezogen auf eine gewerblich genutzte Fläche von 115,81 qm, einen Korrekturbetrag in Höhe von 18.693,91 DM für das eigengenutzte Ladengeschäft und einen solchen für das vermietete Ladengeschäft in Höhe von 11.313,74 DM, insgesamt 30.007,63 DM ermittelte. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte mit Einspruchsentsch...