Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden bei unterlassener Vorlage kindergeldrelevanter Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung durch die zuständige Behörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist von einem groben Verschulden des Kindergeldberechtigten auszugehen, das die Änderung eines bestandskräftigen, die Festsetzung von Kindergeld aufhebenden Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt, wenn der Kindergeldberechtigte es trotz vielfacher Aufforderung durch die Behörde in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten versäumt hat, Studienbescheinigungen und einen ausgefüllten Vordruck zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes rechtzeitig vorzulegen.
2. Es spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihr sei nochmals telefonisch die Frist zur Beibringung von Unterlagen verlängert worden, wenn in der Akte der Behörde der Inhalt anderer Telefonate der Sachbearbeiterin mit der Klägerin jeweils durch Aktenvermerk festgehalten worden ist, sich zu dem streitigen Telefonat aber kein derartiger Vermerk findet und sich die Sachbearbeiterin auch nicht an den behaupteten Anruf wegen der Fristverlängerung erinnern kann.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur des Bescheides des Beklagten v. 18.5.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 25.7.2006 hat, durch den die Kindergeldfestsetzung für das Kind J. ab dem 1.5.2004 aufgehoben wurde.
Der Beklagte setzte für das am 29.4.1986 geborene Kind J. am 25.3.2004 erstmals Kindergeld fest. In der Folge wurde die Klägerin mehrmals erfolglos zur Vorlage von Unterlagen zum Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgefordert. Am 18.5.2006 wurde die Kindergeldfestsetzung ab dem Zeitraum v. 1.5.2004 mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, so dass der Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug nicht habe überprüfen können. Zugleich wurde die Rückerstattung überzahlten Kindergeldes für den Zeitraum v. 1.5.2004 bis zum 30.11.2005 verfügt. Da die Klägerin telefonisch einen Einspruch angekündigt hatte, wurde ihr mit Schreiben v. 31.5.2006 zum wiederholten Male ein Erklärungsvordruck zu den Einkünften und Bezügen der Tochter übersandt. Sie wurde außerdem aufgefordert, Semesterbescheinigungen vorzulegen. Als Wiedervorlagetermin wurde der 1.7.2006 genannt. Am 22.6.2006 ging bei dem Beklagten der Einspruch der Klägerin ein. Unter Bezugnahme auf fünf vorangegangene Schreiben und unter Fristsetzung nach § 364b Abs.2 AO mit Belehrung wurde die Klägerin am 4.7.2006 aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Nachdem wiederum kein Posteingang zu verzeichnen war, wurde am 25.7.2006 der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid v. 18.5.2006 (unter Korrektur des Erstattungsbetrages) als unbegründet zurückgewiesen.
Am 28.7.2006 reichte die Klägerin die ausgefüllte Erklärung zu den Einkünften und Bezügen sowie Bescheinigungen ein. Der Beklagte fasste diesen Vorgang als Antrag auf Korrektur des Aufhebungsbescheides auf, lehnte eine Korrektur jedoch mit Bescheid v. 21.11.2006 ab. Der hiergegen am 27.11.2006 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung v. 6.12.2006 zurückgewiesen, worauf durch einen Rechtsanwalt Klage am 18.1.2007 erhoben wurde.
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Korrektur, da sie die angeforderten Unterlagen innerhalb telefonisch verlängerter Frist am 28.7.2006 eingereicht habe, sie jedenfalls kein Verschulden im Sinne des § 173 Abs.1 Nr.2 AO treffe.
Sie beantragt,
den Bescheid v. 21.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 6.12.2006 aufzuheben
den Beklagten zu verpflichten, über die Korrekturanträge der Klägerin v. 28.7.2006 und v. 27.9.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden
hilfsweise den Erstattungsbetrag in Höhe von 1.078 Euro zu stunden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass eine telefonische Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen nicht bekannt sei. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Korrekturvorschriften lägen nicht vor. Zum Stundungsantrag sei das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Kindergeldakte des Beklagten wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Die Hauptanträge der Klage sind unbegründet. Der Bescheid des Beklagten v. 21.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 6.12.2006 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat den Korrekturantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.
Eine Korrektur des Bescheides mit der Wirkung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum vor Dezember 2006 ist nach § 70 Abs.3 EStG nicht möglich, die Neufestsetzung wirkt nach dem Tatbestand der Vorschrift erst vom Beginn des auf die Neufestsetzu...