rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Von einem zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall kann nicht ausgegangen werden, wenn der Steuerberater zwar seine Verbindlichkeiten oftmals nur unter dem Druck der gerichtlichen Vollstreckung begleicht und wegen der Forderungen eines Gläubigers ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Steuerberater ergangen ist, aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung dieser Verbindlichkeit jedoch offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt wird, wenn zudem kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet, er auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist, und wenn ferner die Verbindlichkeiten des Beraters sein Vermögen nicht übersteigen, die Ausgaben nicht höher als die Einnahmen sind und er auch nicht zahlungsunfähig ist.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen VII R 14/13)

BFH (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen VII R 14/13)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Vermögensverfall zu widerrufen ist.

Die Klägerin wurde am 28. Februar 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt. Aufgrund einer Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass vom 1. Januar 2010 bis 21. November 2011 folgende Vollstreckungsaufträge gegenüber der Klägerin mit Forderungsstand per 21. November 2011 eingegangen sind:

Gläubiger

Titel

Betrag

E Rechtsschutzversicherung

Urteil, KFB AG A vom 24.11.2010

EUR 502,90

F Verlag

VB AG B vom 03.03.2011

EUR 528,05

G Buchhandlung

VB AG C vom 06.04.2011

VB AG C vom 06.04.2011

EUR 234,55

EUR 358,66

Frau H

Vergleich ArbG A vom 23.06.2011

EUR 1.069,32

I Post

VB AG B vom 07.04.2011

EUR 135,04

J Verlag

VB AG D vom 21.12.2009

EUR 253,80

OFD K

Vollstreckungsverfügung vom 03.02.2010

EUR 241,50

L

Vollstreckungsverfügung vom 01.04.2010

EUR 205,22

M

Vollstreckungsverfügung vom 15.04.2010

Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2010

EUR 7.382,50

EUR 4.325,04

N

VB AG D vom 21.09.2009

EUR 886,40

O GmbH

KFB AG A vom 17.06.2010

EUR 289,09

Notare P

Notarielle Urkunde vom 09.03.2010

EUR 239,75

Gesamt

EUR 16.651,82

Die Gerichtsvollzieherin teilte zudem am 16. Dezember 2011 mit, dass bei ihr ein Auftrag über die Räumung der Kanzleiräume der Klägerin eingegangen sei.

Nach Anhörung brachte die Klägerin dazu Folgendes vor:

Gläubiger

Betrag

Vortrag der Klägerin

E Rechtsschutzversicherung

EUR 502,90

Bezahlt am 27.09.2011 in Höhe von EUR 554,36

F Verlag

EUR 528,05

Bezahlt am 14.07.2011 in Höhe von EUR 634,04

G Buchhandlung

EUR 234,55

EUR 358,66

Pos. 1 ist in Pos. 2 enthalten,

Forderung am 06.07.2010 bezahlt

Frau H

EUR 1.069,32

Bezahlt am 10.08.2011 in Höhe von EUR 1.060,92

I Post

EUR 135,04

Einspruch gegen VB, alle Forderungen beglichen

J Verlag

EUR 253,80

Bezahlt am 11.01.2011 in Höhe von EUR 340,74

K

EUR 241,50

Bezahlt am 12.08.2011in Höhe von EUR 340,74

L

EUR 205,22

Widerspruch, betrifft Anschluss Q

M

EUR 7.382,50

EUR 4.325,04

Bezahlt am 07.06.2010 in Höhe von EUR 6.377,82

N

EUR 886,40

Bezahlt im Januar 2011

O GmbH

EUR 289,09

Bezahlt am 13.01.2011 in Höhe von EUR 267,75

Notare P

EUR 239,75

Urkunde betrifft Schuldanerkenntnis R

Ihr Vermögen stelle sich wie folgt dar:

Einfamilienhaus

EUR 500.000

Guthaben Geschäftskonto

EUR 27.000

Privatkonto

EUR 15.000

Forderungen

EUR 151.000

Darlehen Haus

- EUR 108.000

Darlehen T-Bank

- EUR 220.000

Gesamt

EUR 365.000

Ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hätten sich 2011 auf EUR 80.000 und die ihres Ehemannes auf EUR 35.000 belaufen. Aufwendungen für private Versicherungen beliefen sich auf EUR 1.200, für Krankenversicherung auf EUR 3.000, für das Einfamilienhaus auf EUR 3.600, für Steuern auf EUR 15.000, für private Vorsorge auf EUR 6.000 und für Zinsen auf EUR 9.600.

Das Finanzamt A teilte am 3. Januar 2012 mit, dass folgende Steuerrückstände bestünden:

Steuerart

Höhe

Säumniszuschläge

Einkommensteuer 2009

EUR 3.043

EUR 246

Einkommensteuer-Verspätungszuschläge 2009

EUR 930

Zinsen zur Einkommensteuer 2009

EUR 18

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2009

EUR 198,23

EUR 10,50

Einkommensteuer 4. Quartal 2010

EUR 6.600

EUR 462

Solidaritätszuschlag zur ESt 4. Vierteljahr 2010

EUR 363,67

EUR 24,50

Einkommensteuer 1. Vierteljahr 2011

EUR 7,50

Einkommensteuer 2. Vierteljahr 2011

EUR 15

Einkommensteuer 3. Vierteljahr 2011

EUR 7,50

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