Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische Buchführung im Rahmen einer Außenprüfung. Auswertung von im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank festgestellten Verhältnisse Dritter. hinreichende Bestimmtheit eines Vorlageverlangens. Absehen von einer beantragten Beweiserhebung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Sachkonten sind Bestandteil der Buchführung, die zur Ermittlung der Unterschiedsbeträge und Umsätze beitragen, so dass sich die Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf diese Konten erstreckt. Mit der steuerlichen Aufbewahrungspflicht korrespondiert die Vorlegungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, die dem Steuerpflichtigen aufgibt, im Rahmen der Betriebsprüfung u.a. seine Bücher vorzulegen. Die Vorlegungspflicht erstreckt sich damit u.a. auf die gesamte Finanzbuchhaltung.
2. Führt der Steuerpflichtige – im Streitfall eine Bank – seine Bücher über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, tritt an die Stelle der Vorlage körperlicher Handelsbücher der Datenzugriff der Finanzbehörde gem. § 147 Abs. 6 AO, der sich wiederum auf die Daten der Finanzbuchhaltung erstreckt.
3. Die Prüfung der Finanzbuchhaltung gehört zum Kern der Außenprüfungstätigkeit, so dass die Wahrnehmung der insoweit bestehenden Zugriffsbefugnisse ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Erreichung des Prüfungszwecks ist.
4. Auch im Bankenbereich ist die Auswertung von anlässlich einer Außenprüfung festgestellten Verhältnissen Dritter insoweit zulässig, als die Kenntnis dieser Feststellungen für deren Besteuerung von Bedeutung ist. Hierbei genügt es, wenn die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die für deren Besteuerung von Bedeutung sein können.
5. Zur hinreichenden Bestimmtheit eines auf die Vorlage der Sachkontenübersichten des Prüfungszeitraums als Drucklistendateien auf Datenträger gerichteten Vorlageverlangens.
6. Eine beantragte Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber „aufs Geratewohl” gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein” aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.
Normenkette
AO § 200 Abs. 1 S. 2, § 147 Abs. 6 S. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 194 Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 119 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Volksbank. Zur Buchführung in den Jahren 2002 bis 2005 setzte die Klägerin ein Buchhaltungssystem der F. AG (F-AG) ein. Sie erstellte diverse Listen/Protokolle in Dateiform (Drucklisten im .txt- Format). Die Dateien einschließlich der entsprechenden Protokolle blieben bzw. bleiben bei der Klägerin und/oder dem genossenschaftlichen Rechenzentrum der F-AG bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die Klägerin kann die Daten von der F-AG zurück laden und abspeichern.
Die Klägerin hat u.a. in Dateiform die Sachkontenübersichten (L A)) erstellt und bei ihr und/oder der F-AG gespeichert. Die Sachkontenübersichten enthalten ca. 820 Sachkonten und damit die gesamte Buchführung. In den Sachkontenübersichten sind Kundenforderungen und Kundenverbindlichkeiten verdichtet dargestellt. Die Sachkontenübersichten sind wie folgt aufgebaut: In der ersten Zeile werden die Grunddaten, danach wird die Buchungsart „Storno”, „Überweisung” usw.) dargestellt, anschließend folgt der Buchungstext (z.B. „Rechnung Werbebüro …”, „Miete für Geschäftsgrundstück” usw.). Die Gegenbuchungen fehlen, ebenso Angaben zu Kundenkonten. Nur bei besonderen Geschäftsvorfällen taucht der Name eines Kunden in der Sachkontenübersicht und in den ab 2004 dort enthaltenen Dispositionshilfskonten auf, z.B. bei Schadensersatzzahlungen, „Problemkunden”, deren Aufträge erst nach Freigabe durch die Klägerin ausgeführt werden usw..
Diese Dateien wurden auf Datenträger an das Rechenzentrum der F-AG übersandt, die die Drucklisten mit Hilfe der Programme Data Import und Transdata in ein anderes Format umwandelte und die Dateien wieder an die Klägerin übermittelte. Durch die Umwandlung entfielen verschiedene Angaben, die ursprünglich auf den von der Klägerin erstellten Drucklisten vorhanden waren. So wird nach der Umwandlung nur noch die erste Zeile des Buchungstextes dargestellt (z.B „Zinsen”, „Überweisung”, „verd. Ums.”). Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung fehlerhaft, was u.a. dazu führt, dass die Nachkommastellen wegfallen.
Der Beklagte (das Finanzamt) erließ am 12. Juni 2007 gegenüber der Klägerin eine Prüfungsanordnung für den Zeitraum 2001 bis 2005, mit der das Finanzamt „um Überlassung der Buchhaltungsdaten auf Datenträger (Datenzugriff Z 3)” bat. Zum Inhalt des Überlassungsverlangens im...