Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an einen Auftraggeber. Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den gewerblichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Erfordernis der Abgeschlossenheit eines Raumes für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine nichtselbstständig tätige Chefsekretärin nebenberuflich für ihren Chef in einem Raum ihres Einfamilienhauses gewerblich tätig, führen die als Raummiete vereinnahmten Gelder nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu gewerblichen Einkünften, wenn die Vermietung des Büros und die gewerbliche Tätigkeit unlösbar miteinander verbunden sind.
2. Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches räumlich nicht von dem auch privat genutzten Flur getrennt ist, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt dessen Abgeschlossenheit voraus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 20. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2010 wird die Einkommensteuer für 2005 um 248,– EUR auf 26.810,– EUR herabgesetzt.
2. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 26. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2010 wird die Einkommensteuer für 2007 um 504,– EUR auf 30.828,– EUR herabgesetzt.
3. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 22. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2010 wird die Einkommensteuer für 2008 um 504,– EUR auf 31.997,– EUR herabgesetzt.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 89 % und dem Beklagten zu 11 % auferlegt.
6. Die Revision wird zugelassen.
7. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnten in den Streitjahren ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt 180 m².
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Chefsekretärin von G am Klinikum. Daneben übte sie eine selbständige Tätigkeit aus, bei der sie für G die im Rahmen seiner Nebentätigkeit erstellten Gutachten schrieb, die Abrechnung der Nebentätigkeit wahrnahm und den Zahlungseingang für die in Rechnung gestellten Gutachten kontrollierte.
Mit Mietvertrag vom 20. Dezember 2000 vermieteten die Kläger an G ein Arbeitszimmer zu einem Mietpreis von 100,– DM. Dieser wurde am 1. Januar 2007 dahingehend geändert, dass nunmher ein Arbeitszimmer „zur Ausübung einer selbständigen Schreib- und Sachbearbeitertätigkeit im Auftrag von G” vermietet und der Mietpreis auf 100,– EUR angehoben wurde. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. Der vermietete Raum befindet sich im Obergeschoss des Einfamilienhauses. Er hat eine Größe von 24 m² und ist zu drei Seiten mit festen Mauern ohne Türen abgegrenzt. Die vierte Seite (Gesamtlänge: 6,75 m) grenzt an den Treppenaufgang und den Flur und besteht aus einer 3,44 m langen Steinwand, einer 1,36 m langen Glasverkleidung zum Treppenaufgang/Flur und einer 1,95 m breiten Öffnung, durch die das Zimmer vom Flur aus betreten werden kann. Über den Flur sind das Bad, der Dachboden sowie ein weiterer Wohnraum erreichbar. Zur Lage und zum Zuschnitt verweist das Gericht auf die Bauzeichnungen und ein Foto.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 erklärten die Kläger Einkünfte aus der Vermietung des Zimmers in Höhe von ./. 3.036,– EUR (2005), ./. 3.171,– EUR (2006), ./. 2.602,– EUR (2007) und ./. 2.544,– EUR (2008). Den Einnahmen in Höhe 614,– EUR (2005 und 2006) bzw. 1.200,– EUR (2007 und 2008) stellten sie dabei anteilige lineare AfA, anteilige Schuldzinsen, anteilige Nebenkosten sowie Steuerberatungskosten als Werbungskosten gegenüber (Anteil an den Gesamtaufwendungen jeweils 12,98 %). Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte die Berücksichtung der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung ab und setzte mit Bescheid vom 20. August 2007 die Einkommensteuer 2005 auf 26.810,– EUR, mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 die Einkommensteuer 2006 auf 27.969,– EUR, mit Bescheid vom 26. August 2009 die Einkommensteuer 2007 auf 30.828,– EUR sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2010 die Einkommensteuer für 2008 auf 31.997,– EUR fest. Zugleich setzte es mit Bescheid vom 26. August 2009 die Vorauszahlung für das 4. Quartal 2009 auf 5.400,– EUR und für das 1. und 2. Quartal 2010 auf 2.075,– EUR sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2010 die Vorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 2010 auf 2.925,– EUR und für den Veranlagungszeitraum 2011 auf vierteljährlich 2.490,– EUR fest, wobei es bei der Bemessung der Vorauszahlungen jeweils Einkünfte aus Vermietun...