Verwendet das Unternehmen die aus der Veräußerung der Anlagegegenstände erzielten Erlöse zum Abbau von Schulden, führt dies zu einer Reduzierung der Bilanzsumme (Bilanzverkürzung), weil auf der Aktiv- und auf der Passivseite der Bilanz Beträge wegfallen. Das kann bilanzpolitisch insbesondere aus folgenden Gründen wünschenswert sein:
- Die niedrigere Bilanzsumme ist durch das vorhandene Eigenkapital zu einem höheren Anteil abgedeckt. Diese Erhöhung der rechnerischen Eigenkapitalquote stellt eine Verbesserung der Bilanzstruktur dar. Gerade Kreditinstitute legen im Rahmen ihres internen Rankings einen erheblichen Wert auf eine angemessene Eigenkapitalquote. Dies kann sich in einem besseren Ranking niederschlagen.
- Durch die Verringerung der Bilanzsumme wird im Grenzfall evtl. ein Unterschreiten des entsprechenden Größenmerkmals gemäß § 267 HGB bewirkt. Das wiederum führt bei der jeweiligen Gesellschaft ggf. zur Einstufung in eine niedrigere Größenklasse mit verringerten gesetzlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten, da diese abgestuft nach der Größe einer Gesellschaft geregelt sind.
- In der konkreten Situation kann eine Sale-and-lease-back-Gestaltung u. U. aus mehreren Motiven zugleich ergriffen werden. Dies wird aus dem folgenden Zahlenbeispiel deutlich.
Bilanzielle Auswirkungen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts
Die Berger GmbH veräußert zum 1.10.2019 im Wege des Sale-and-lease-back-Verfahrens eine von ihr betrieblich genutzte Maschine an die A & B-Leasing AG. Buchwert der Maschine am 1.1.2019 960.000 EUR und am 1.10.2019, nach Vornahme zeitanteiliger Abschreibungen, 780.000 EUR. Der am Veräußerungsstichtag überwiesene Verkaufspreis beläuft sich auf netto 1.680.000 EUR. Die monatliche Leasinggebühr beträgt netto 40.000 EUR und wird von der Berger GmbH ebenfalls sofort entrichtet. Mit dem Veräußerungserlös tilgt die GmbH Kontokorrentverbindlichkeiten bei ihrer Hausbank.
Bilanzielle Auswirkungen der Gestaltung 2019:
Ergebnisverbesserung |
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Veräußerungsgewinn |
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Maschine (1.680.000 – 780.000 EUR) |
+ 900.000 EUR |
./. Leasinggebühr Oktober bis Dezember 2019 |
./. 120.000 EUR |
Wegfallender Abschreibungsaufwand |
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Oktober bis Dezember 2019 |
+ 60.000 EUR |
Wegfallender Zinsaufwand für kurzfristige Bankverbindlichkeiten |
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Oktober bis Dezember 2019 (Zinssatz 8 %) |
+ 32.000 EUR |
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+ 872.000 EUR |
Liquiditätsverbesserung zum 31.12.2019 |
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Veräußerungspreis Maschine |
+ 1.680.000 EUR |
Leasinggebühr Oktober bis Dezember 2019 |
./. 120.000 EUR |
Wegfallender Zinsaufwand |
+ 32.000 EUR |
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+ 1.592.000 EUR |
Man darf indes bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Sale-and-lease-back-Verfahrens nicht nur auf das Jahr der Veräußerung abstellen. Vielmehr sind auch die gegenläufigen Folgewirkungen in den nächsten Jahren zu berücksichtigen. Das bezieht sich zunächst auf die Ergebnisauswirkungen, denn i. d. R. übersteigen die Leasinggebühren die wegfallenden Abschreibungen und den ersparten Zinsaufwand, sodass sich in den Folgeperioden Mehraufwendungen ergeben.
So errechnen sich im Zahlenbeispiel für das Jahr 2020 aufgrund der Gestaltung zusätzliche Aufwendungen von rd. 112.000 EUR. Entsprechendes gilt noch mehr für die Liquiditätsauswirkungen, denn die zu bezahlenden Leasinggebühren sind natürlich wesentlich höher als die weggefallenen Zinsaufwendungen. Im Zahlenbeispiel macht die Liquiditätsmehrbelastung im Jahr 2020 rund 352.000 EUR aus.
Die Anwendung des Sale-and-lease-back-Verfahrens im Rahmen von Maßnahmen zur Bewältigung einer Unternehmenskrise ist somit grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn nach Behebung der momentanen Krise schon recht bald mit einer dauerhaften Besserung der Ertrags- und Finanzlage gerechnet werden kann. Andernfalls wird die Unternehmenssanierung durch die Folgekosten und -ausgaben des Sale-and-lease-back u. U. wesentlich beeinträchtigt.