FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 30.8.2013, VI 342 - O 2115 - 039
1 Anlage
Durch die beigefügte Änderungsverordnung zur Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (GVOBI. Schl.-H. 2013 S. 347) verändern sich die Zuständigkeiten betr. Steuerfälle, in denen ausschließlich oder teilweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden (LuF-Fälle einschließlich sog. Mischfälle), wie folgt:
- Übertragung der Zuständigkeit für die LuF-Fälle des Finanzamtsbezirks Neumünster zum FA Plön (mit Wirkung ab 1.9.2013);
- Überleitung der LuF-Fälle des Finanzamtsbezirks Stormarn zum FA Ratzeburg (mit Wirkung ab 1.12.2013) sowie
- Wahrnehmung der LuF-Zuständigkeiten des Finanzamtsbezirks Lübeck durch das FA Ostholstein (mit Wirkung ab 1.12.2013).
Betroffen von dieser Aufgabenverlagerung sind Steuerfälle von natürlichen Personen und Mituntemehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG. In diesen Fällen gehen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) auf das neu zuständige FA über. Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO Übertragen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaften, die die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllen, gilt diese Regelung unabhängig davon, wem die Einkünfte zuzurechnen sind und welche Veranlagungsart bei der Einkommensteuer Anwendung findet.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch ein anderes FA bzw. andere Finanzämter gesondert festzustellen sind sowie alle Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheitswerten.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Landesverordnung |
zur Änderung der Landesverordnung über die |
Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein |
(Ändert LVO vom 28. November 1996, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 200-0-17) |
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Vom 24.7.2013 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.2006 (BGBl 2006 I S. 846, ber. S. 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 28.11.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 709), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.2.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 95), verordnet das Finanzministerium:
Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 zu § 1 wird wie folgt geändert:
- In der laufenden Nummer 9 werden in der Spalte 5a hinter den Worten „Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben” die Angabe „3)” durch die Angabe „4)” und in der Spalte 5b das Wort „Stormarn” durch das Wort „Ostholstein” ersetzt.
- In der laufenden Nummer 10 wird in der Spalte 5a das Wort „Betriebsprüfung” durch das Wort „Besteuerung” ersetzt.
- In der laufenden Nummer 12 werden in der Spalte 4a die Worte „- Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben4)” und dazu in der Spalte 4b das Wort „Lübeck” eingefügt.
- In der laufenden Nummer 14 wird in der Spalte 4a das Wort „Betriebsprüfung” durch das Wort „Besteuerung” ersetzt.
- In der laufenden Nummer 15 werden in der Spalte 4a die Worte „– Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben4)” und dazu in der Spalte 4b das Wort „Stormarn” eingefügt.
Die laufende Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) |
Die Eintragungen in den Spalten 4a und 4b werden gestrichen. |
bb) |
In der Spalte 5a werden vor dem Wort „– Grunderwerbsteuer” die Worte „– Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben4)” und dazu in der Spalte 5b das Wort „Ratzeburg” eingefügt. |
Die Fußnote 4) erhält folgende Fassung:
4) |
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben |
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Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG. Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Eink... |